Benachrich-
ligung des
Steuer-
der bevorstehen.
den Kirchen-
steuererhebung.
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XXIII.
2. Eine Fertigung der Fondsvoranschläge und der Nachweisungen wird vom Oberstiftungs-
rat zu seinen Akten genommen, die anderen Fertigungen werden an den Stiftungsrat zurück-
gegeben.
Der Stiftungsrat schließt die zweite Fertigung der Fondsvoranschläge und der Nach-
weisungen sowie die dazu ergangene Verfügung des Oberstiftungsrats der Urschrift des Kirchen-
steuervoranschlags (vergleiche I 24 Absatz 2), die dritte Fertigung der Fondsvoranschläge den
betreffenden Stiftungsrechnungen an.
III Feststellung der dem Steucrausschlag zugrunde zu legenden Stenerwerte und Stencranschläge
8 11.
1. Im Monat März des der Voranschlagsperiode vorangehenden Jahres gibt der Stiftungs-
rat dem Steuerkommissär Kenntuis von der Notwendigkeit, in dem Kirchspiel örtliche Kirchen-
kommissärsvon steuer für das kommende Jahr (die kommenden Jahre) zu erheben.
2. Dabei sind dem Steuerkommissär folgende genauen Angaben zu machen:
I. über den Umfang des Kirchspiels; die Gemarkungen, welche ganz oder teilweise zu
.—:
—
III.
IV.
—
1
demselben gehören; Zahl der Einwohner jeder dieser Gemarkungen, sowohl im ganzen
als der Bekenntnis= und Kirchspielsangehörigen, wobei im Falle des Vorhandenseins
von Militärkirchenverbänden auf den in Betracht kommenden Gemarkungen die Militär-
bevölkerung sowohl an der Gesamteinwohnerzahl als auch an der Zahl der Bekenntnis-
und Kirchspielsangehörigen in Abzug zu bringen ist;
— Können die Ergebnisse der jüngsten Volkszählung nicht aus amtlichen, dem
Stiftungsrat zugänglichen Veröffentlichungen geschöpft werden, so sind dieselben beim
Statistischen Landesamt zu erheben und die hierauf bezüglichen Schriftstücke dem
Kirchensteuervoranschlag (8 18) anzuschließen. —
ob den Einwohnern eines zum Kirchspiel gehörigen Filialortes Erleichterung oder
Befreiung nach Artikel 21 des Gesetzes gewährt wurde;
ob auf den Beizug der Einkommensteueranschläge unter 250 verzichtet wird
(Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes);
ob eine Besteuerung für kirchliche Bauten in Frage steht und zutreffendenfalls:
a. ob die in Artikel 13 des Gesetzes bezeichneten Steuerwerte und Steueranschläge
auch, wenn die Bausteuer 5 Pfennig auf 100 46 Gemeindesteuerwert für ein
Kalenderjahr nicht übersteigt, beigezogen werden sollen;
b. ob auf den Beizug der Stenerwerte solcher lediglich nach Artikel 13 Absatz 1
des Gesetzes Pflichtigen, welche außerhalb der zum Kirchspiel ganz oder teilweise
gehörigen Gemarkungen ihren Wohnsitz (Aufenthalt) beziehungsweise Sitz haben,
verzichtet wird, wenn die Steuerwerte eines Pflichtigen in einer Gemarkung weder
einzeln noch in ihrer Gesamtheit den Betrag von 1000 4 übersteigen (Artikel
14 Absatz 2 des Gesetzes).