Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXIII. 225 
12. 
Die Vervollständigung der Bekenntnisfeststellung zu Zwecken der Ortskirchensteuer erfolgt, n 6 
soweit möglich, gemeinsam mit derjenigen für die allgemeine Kirchensteuer nach den 88 1 bis Benemtatt“ 
10 der Katholischen Landes-Kirchensteuer-Verordnung. feststellung. 
13. 
Nach Beendigung der jährlichen A#bundeuschreibegesäft und nach erfolgter Vervoll- Iinlage de 
ständigung der Bekenntnisfeststellung legt der Steuerkommissär auf Grund der Umlageregister e 
über die gemeindesteuerpflichtigen Steuerwerte und Steuerauschläge (sieh auch § 38 Absatz 1) 
für die zum Kirchspiel ganz oder teilweise gehörigen Gemarkungen, in welchen Ortskirchen- 
stenerpflichtige ermittelt wurden, die Erhebungsregister über die örtliche Kirchensteuer für das 
neue Jahr an und fertigt darnach die Darstellung der dem Kirchensteuerausschlag zugrunde zu 
legenden Steuerwerte und Steueranschläge. 
8 14. 
8 
1. Das für den Pfarrort und jeden Filialort getrennt aufzustellende Erhebungsregister Bestimmungen 
zerfällt in folgende Abteilungen: über die 
lt des 
I. Die Kirchspielseinwohner (nach Artikel 12 des Gesetzes Kirchenstenerpflichtige) Stnn, 
a. mit ihren Steuerwerten und Steneranschlägen auf der Gemarkung des Wohnorts, sebistens und 
b. mit ihren Steuerwerten und Steueranschlägen auf den Gemarkungen der außerdem nenben 
nehmenden 
noch ganz oder teilweise zum Kirchspiel gehörenden Orte. Personen. 
II. Die nur Bausteuerpflichtigen d. h. die lediglich zu den Kosten für kirch- 
liche Bauten — mit den Steuerwerten und Steneranschlägen in den ganz oder 
teilweise zum Kirchspiel gehörigen Gemarkungen — Beitragspflichtigen und zwar: 
u. bekenntnisangehörige Kirchspielsausmärker (Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes), 
soweit dieselben nicht für eine Kirchengemeinde, deren Kirchspiel auf die betreffende 
Gemarkung sich erstreckt, bereits nach Artikel 12 des Gesetzes (Ziffer 1) kirchen- 
steuerpflichtig sind, d. h. soweit dieselben nicht als Angehörige einer über einen Teil 
der betreffenden Gemarkung sich erstreckenden Nachbarkirchengemeinde mit ihren 
Steuerwerten und Steueranschlägen auf dieser Gemarkung zur Kirchensteuer der 
Nachbarkirchengemeinde beizuziehen sind; 
b. dem römisch-katholischen Bekenntnis ausschließlich zum Genuß zustehende nichtkirchliche 
und solche kirchliche Stiftungen, deren Ertrag nicht ohnehin zur Bestreitung der 
Kosten für die Kirchen= und Pfarrhausbaulichkeiten der betreffenden Kirchengemeinde 
bestimmt ist, sowie andere juristische Personen, Gesellschaften und Vereine, deren 
Mitglieder satzungsgemäß dem römisch-katholischen Bekenntuis angehören müssen, 
oder die satzungsgemäß ausschließlich Zwecke des römisch-katholischen Bekenntnisses 
verfolgen (Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes); 
vl. soweit nicht unter b fallend, juristische Personen — einschließlich der hinsichtlich 
des Gennßrechts nicht auf ein bestimmtes Bekenntnis beschränkten Stiftungen — 
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