XXIII. 227
Teilbeträge der Steuerwerte, sofern solche nicht bereits auf eine durch 100 teilbare Zahl in
Mark lauten, auf die nächst niedrige durch 100 teilbare Zahl und die Teilbeträge der Steuer-
anschläge, sofern solche nicht bereits auf eine durch 5 teilbare Zahl in Mark lauten, auf die
nächs niedrige durch 5 teilbare Zahl abzurunden.
Wenn der Gesamtsteuerwert des Liegenschaftsvermögens eines Pflichtigen auf einer
Gineremn weniger als 100 / (bei gemischter Ehe weniger als 1½ = 50 40) beträgt,
so hat seine Aufnahme in das Register zu unterbleiben.
146.
1. Die Darstellung der dem Kirchensteuerausschlag zugrunde zu legenden Steuer-
werte und Steneranschläge wird nach Anleitung des Musters 4 durch Summierung und
Zusammenstellung der einzelnen Abteilungen der Erhebungsregister (5§ 1/1 und 32 Absatz 1)
unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen erhalten.
2. Von den Abteilungssummen der Steuerwerte und Steueranschläge der nach Artikel 12
des Gesetzes Kirchensteuerpflichtigen sind auszuwerfen:
u. die Summe der Steuerwerte des Liegenschafts= und des Betriebsvermögens im
ganzen zur Gemeindesteuer veranlagten Betrag,
b. die Summe der Steuerwerte des Kapitalvermögens zu fünf Zehntel,
. die Summe der Einkommensteneranschläge im sechsfachen Betrag und zwar je
(Buchstabe a bis c) in Spalte 2 der Darstellung.
3. Die Summen der Steuerwerte und Steueranschläge der nach Artikel 13 des Gesetzes
Pflichtigen sind zunächst auf der zu den „Entzifferungen und Erläuterungen“ bestimmten
Blattseite (Spalte 5 bis 9) der Darstellung je mit ihrem ganzen zur Gemeindesteuer veranlagten
Betrag vorzutragen und zwar auch, soweit die betreffenden Steuerwerte und Steueranschläge
nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 des Gesetzes nur in ermäßigtem Betrag beizuziehen sind.
Dann sind die nach letzteren Gesetzesvorschriften zu berechnenden ermäßigten Beträge festzu-
stellen und zusammen mit der Summe der etwa nicht zu ermäßigenden Stenerwerte und
Steueranschläge in Spalte 3 der Darstellung zu übertragen, wobei aber die Summen der
Steuerwerte des Kapitalvermögens zu fünf Zehntel, die Summen der Einkommensteueranschläge
im sechsfachen Betrag auszuwerfen sind.
4. Wo den Filialisten nach Artikel 21 des Gesetzes durch Vereinbarung eine Erleichterung
gewährt ist, sind die Summen der Steuerwerte und Steneranschläge für den Filialort zunächst
gemäß Absatz 2 und 3 festzustellen und in die Spalten 2 und 3 der Darstellung einzutragen,
es sind aber alsdann von den beiden Hauptsummen des Filialorts in diesen Spalten die
zur Kirchensteuer beizuziehenden Anteile zu berechnen und nur die letzteren in die Zusammen
stellung der Summen der Steuerwerte und Steueranschläge der einzelnen Orte aufzunehmen.
5. Die Endsumme in Spalte 2 der Darstellung bildet die Gesamtsumme der Stenerwerte
und Steneranschläge, auf welche der nach Artikel 12 des Gesetzes zu deckende Aufwand
umzulegen ist.
6. Die Endsumme in Spalte 4 ist für die Umlegung des Bauaufwands maßgebend.
Gesetzes= und Verordnungsvlatt 19/8. 39
Darstellung
der dem
Steueraus-
schlag
zugrunde zu
—
Stenerwerte
und Steuner-
auschläge.
VWuster