Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXIII. 233 
1. Hierauf wird an einem vom Stiftungsrat — auf mindestens vier Tage nach Beratung und 
dem Ende der Auflagefrist — festzusetzenden Tage und auf geschehene Einladung der saweschden 
einzelnen Mitglieder (Artikel 7 Ziffer 1 des Gesetzes?) von der Kirchengemeindeversammlung, den 
welcher alle von Beteiligten schriftlich oder mündlich erhobenen Einwendungen zur Kenntnis Kirchensteuer- 
zu bringen sind, der Voranschlag beraten und festgestellt, sowie über die Erhebung von Kirchen- vorauschtag. 
steuer und die Höhe der Steuerfüße Beschluß gefaßt. 
2. Eine besondere Beschlußfassung der Kirchengemeindeversammlung ist nach Artikel 27 
des Gesetzes erforderlich für jede Übernahme eines Aufwands oder einer Verpflichtung auf die 
Kirchengemeinde, welche eine Belastung der letzteren auf die Dauer einer Mehrzahl von Vor— 
anschlagsperioden zur Folge hat, z. B. bei Aufnahme einer neuen ständigen Belohnung oder 
einer erhöhten bisherigen solchen Belohnung in den Vorauschlag. 
3.Desgleichen bedarf es einer besonderen Beschlußfassung der Kirchengemeindeversammlung 
bezüglich der nach § 20 Absatz 4 ohne besondere vorherige Genehmigung dieser Versammlung 
in den Voranschlag eingestellten Ausgabesummen. 
4. Endlich sind mit der Beschlußfassung über den Voranschlag, soweit hiezu Anlaß vor- 
liegt, Beschlüsse über die Art der Verrechnung des durch Stener aufzubringenden Aufwandes 
gemäß § 48 zu verbinden. 
5. Das Protokoll über obige Beschlußfassungen der Kirchengemeindeversammlung soll nach 
den Vorschriften der Geschäftsordnung abgefaßt sein, insbesondere auch im Falle des Absatzes 4 
genau dartun, welche einzelnen Posten des Kirchensteuervoranschlags in der Kirchengemeinde- 
rechnung in Ausgabe nachgewiesen und in welchem Betrage die zur Erhebung kommenden 
Stenerbeträge an die kirchlichen Ortsstiftungen abgeliefert werden sollen. 
6. Wenn es sich um Beschlußfassung über den Kirchensteuervoranschlag oder über Aus- 
führung kirchlicher Bauten gemäß Artikel 27 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 2 des Gesetzes 
handelt, sollen Ort und Zeit der Versammlung und die Gegenstände der Tagesordnung ange- 
messene Zeit vorher den Verwaltern des Domänenfiskus und der Standes= und Grundherren 
sowie allen denjenigen Kirchenstenerpflichtigen, welche auf einer Kirchspielsgemarkung mit 
gemeindesteuerpflichtigen Stenerwerten und Steneranschlägen (der Steuerwert des Kapitalver- 
mögens in dem auf fünf Zehntel ermäßigten, der Einkommensteneranschlag im sechsfachen Be- 
trag) von zusammen wenigstens 50 000 4% dem Beizug zur Ortskirchensteuer unterworfen 
sind, durch besondere Mitteilung bekannt gemacht werden, sofern nicht durch Einrückung in 
das Ortsverkündigungsblatt oder, wo ein solches nicht vorhanden ist, in das Amtsverkündigungs. 
blatt eine die Tagesordnung enthaltende öffentliche Einladung zur Gemeindeversammlung 
stattfindet. 
8 36. 
1. Den durch die Kirchengemeindeversammlung genehmigten Kirchensteuervoranschlag nebst Vorlage des 
den in § 24 Absatz 2 unter und b bezeichneten Anlagen sowie dem über die Beschluß— urie 
fassungen der Versammlung aufgenommenen Protokoll übersendet der Stiftungsrat alsbald undas Io 
** ) Vergleiche 58 und P der Geschäftsordnung vom 12. Mai 1890 (Gesetzes, und Verordnungsblatt Seite 192). Oorrlitungs-
	        
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