Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

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herrlichen Verordnung vom 12. Oktober 1888) ergreifen. Gegen die Erteilung der Genehmigung 
steht ein Rekursrecht der — zur Vertretung berechtigten — Behörde jeder politischen Gemeinde 
zu, welche ganz oder teilweise mit ihrer Gemarkung zum Kirchspiel gehört, sowie den einzelnen 
Steuerpflichtigen insoweit, als die Beschwerde dahin geht, daß die umzulegende Summe nicht 
nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes auf die Steuerpflichtigen verteilt sei. 
7. Der Rekurs muß binnen 14 Tagen, von der Zustellung der Entscheidung beziehungs- 
weise von der protokollarischen Eröffnung der Verfügung an gerechnet, angezeigt und durch 
Angabe der einzelnen Beschwerdepunkte ausgeführt werden) 
8. Die obigen Bestimmungen in Bezug auf die Erteilung der Staatsgenehmigung und 
den Rekurs gegen dieselbe gelten, wie hinsichtlich des die Steuer festsetzenden Beschlusses der 
heugemeindeversammlung (des Voranschlags), so auch hinsichtlich besonderer Beschlußfassungen 
derselben nach Maßgabe des § 25 Absatz 2 (Artikel 27 des Gesetzes). 
8 28. 
Wird durch die Beschlußfassung der Kirchengemeindeversammlung (8 25 Absatz 1) oder Behandlung 
durch eine nur mit Beschräukungen erteilte Staatsgenehmigung (§5 27 Absatz 3) eine Anderung Anben#ngen 
des Voranschlags, insbesondere des zweiten Abschnitts (§§ 22 und 23) erforderlich, so ist solche am Kirchen- 
derart vorzunehmen, daß der ursprüngliche Inhalt noch lesbar bleibt. enemoran 
63 
Ni# 
VI. Vollzug des Kirchenstenervoranschlags. 
8 29. 
1. Sobald der Voranschlag genehmigt und vollzugsreif geworden ist, d. h. wenn die Mitteilungen 
geordnete Rekursfrist umlaufen oder etwaige Rekurse verbeschieden sind, hat der Stiftungs-anden Stener 
rat dem Steuerkommissär mitzuteilen: an den Ober- 
a. eine beglaubigte Abschrift der auf die Festsetzung der Steuerfüße sich beziehenden stistungsrat. 
Abteilung 6 des zweiten Abschnitts des genehmigten Kirchensteuervoranschlags; 
b. etwaige Anderungen in den vom Stenerkommissär dem Stiftungsrat nach § 17 
Absatz 1 zugestellten Erhebungsregistern, sofern solche bei der Aufstellung und 
Feststellung des Voranschlags (insbesondere infolge der dem Stiftungsrat 
obliegenden Nachprüfung der Registereinträge — § 17 Absatz 2 —) sich ergeben haben; 
. im Falle der Steuerausrechnung durch den Stenerkommissär (§ 30 Absatz 2 à) die 
Erhebungsregister selbst. 
2. Wird die Stenerausrechnung bei dem Oberstiftungsrat vorgenommen (§ 30 Absatz 20 
und 3), so sind auch diesem mit der Vorlage der in Betracht kommenden Erhebungsregister 
die in Absatz 1 a und b bezeichneten Angaben — soweit erforderlich — zu machen. 
8 30. Halgemein- 
- .. . · · Bestimmungen 
1. Der Ausrechnung der Steuerschuldigkeiten von den in den Registern eingetragenen Steuer- eber 4½ 
. - . . » re 
werten und Steueranschlägen sind die staatlich genehmigten Steuerfüße zugrunde zu legen. der G#engt= 
schuldigkeiten. 
31. August 1884 
*. &à Vor . « .1I.. 
8. Juni 1905 das Versahren in Verwallungssachen be 
4 *) Vergleiche § 31 der landesherrlichen Verordnung vom 
.. 1884 Seite 385 
tressend — Gesetzes= und Verordnungsblatt von 1905 Seite 309 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908 40
	        
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