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herrlichen Verordnung vom 12. Oktober 1888) ergreifen. Gegen die Erteilung der Genehmigung
steht ein Rekursrecht der — zur Vertretung berechtigten — Behörde jeder politischen Gemeinde
zu, welche ganz oder teilweise mit ihrer Gemarkung zum Kirchspiel gehört, sowie den einzelnen
Steuerpflichtigen insoweit, als die Beschwerde dahin geht, daß die umzulegende Summe nicht
nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes auf die Steuerpflichtigen verteilt sei.
7. Der Rekurs muß binnen 14 Tagen, von der Zustellung der Entscheidung beziehungs-
weise von der protokollarischen Eröffnung der Verfügung an gerechnet, angezeigt und durch
Angabe der einzelnen Beschwerdepunkte ausgeführt werden)
8. Die obigen Bestimmungen in Bezug auf die Erteilung der Staatsgenehmigung und
den Rekurs gegen dieselbe gelten, wie hinsichtlich des die Steuer festsetzenden Beschlusses der
heugemeindeversammlung (des Voranschlags), so auch hinsichtlich besonderer Beschlußfassungen
derselben nach Maßgabe des § 25 Absatz 2 (Artikel 27 des Gesetzes).
8 28.
Wird durch die Beschlußfassung der Kirchengemeindeversammlung (8 25 Absatz 1) oder Behandlung
durch eine nur mit Beschräukungen erteilte Staatsgenehmigung (§5 27 Absatz 3) eine Anderung Anben#ngen
des Voranschlags, insbesondere des zweiten Abschnitts (§§ 22 und 23) erforderlich, so ist solche am Kirchen-
derart vorzunehmen, daß der ursprüngliche Inhalt noch lesbar bleibt. enemoran
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VI. Vollzug des Kirchenstenervoranschlags.
8 29.
1. Sobald der Voranschlag genehmigt und vollzugsreif geworden ist, d. h. wenn die Mitteilungen
geordnete Rekursfrist umlaufen oder etwaige Rekurse verbeschieden sind, hat der Stiftungs-anden Stener
rat dem Steuerkommissär mitzuteilen: an den Ober-
a. eine beglaubigte Abschrift der auf die Festsetzung der Steuerfüße sich beziehenden stistungsrat.
Abteilung 6 des zweiten Abschnitts des genehmigten Kirchensteuervoranschlags;
b. etwaige Anderungen in den vom Stenerkommissär dem Stiftungsrat nach § 17
Absatz 1 zugestellten Erhebungsregistern, sofern solche bei der Aufstellung und
Feststellung des Voranschlags (insbesondere infolge der dem Stiftungsrat
obliegenden Nachprüfung der Registereinträge — § 17 Absatz 2 —) sich ergeben haben;
. im Falle der Steuerausrechnung durch den Stenerkommissär (§ 30 Absatz 2 à) die
Erhebungsregister selbst.
2. Wird die Stenerausrechnung bei dem Oberstiftungsrat vorgenommen (§ 30 Absatz 20
und 3), so sind auch diesem mit der Vorlage der in Betracht kommenden Erhebungsregister
die in Absatz 1 a und b bezeichneten Angaben — soweit erforderlich — zu machen.
8 30. Halgemein-
- .. . · · Bestimmungen
1. Der Ausrechnung der Steuerschuldigkeiten von den in den Registern eingetragenen Steuer- eber 4½
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werten und Steueranschlägen sind die staatlich genehmigten Steuerfüße zugrunde zu legen. der G#engt=
schuldigkeiten.
31. August 1884
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8. Juni 1905 das Versahren in Verwallungssachen be
4 *) Vergleiche § 31 der landesherrlichen Verordnung vom
.. 1884 Seite 385
tressend — Gesetzes= und Verordnungsblatt von 1905 Seite 309
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908 40