Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Satzungen der Landwirtschaftskammer. 
J. 
itz. 
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Die Landwirtschaftskammer hat ihren Sitz in Karlsruhe. 
§2. 
Aufgaben der Laudwirtschaftskammer. 
Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe, die Interessen der Land= und Forstwirtschaft 
wahrzunehmen und zu diesem Zwecke alle dem Gedeihen der Land= und Forstwirtschaft dien- 
lichen Bestrebungen und Einrichtungen zu fördern und zu unterstützen. 
Die Landwirtschaftskammer hat ferner die Zentralbehörden, Kreis= und Gemeindeorgane, 
sowie die landwirtschaftlichen VBereinigungen und Verbände bei allen, die Land= und Forst- 
wirtschaft betreffenden Fragen durch tatsächliche Mitteilungen, Anregungen und Erstattung von 
Gutachten zu unterstützen. Von Zeit zu Zeit, und zwar mindestens jährlich, hat dieselbe 
einen Bericht über die Lage der Land= und Forstwirtschaft auszuarbeiten und zu veröffent- 
lichen. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen. 
Die Landwirtschaftskammer ist nach den darüber zu erlassenden Vollzugsvorschriften und 
nach Maßgabe der ihr aus ihrem Vermögen oder aus Beitragsumlegung zur Verfügung 
stehenden Mittel befugt, zur Förderung des technischen Fortschrittes des land= und forst- 
wirtschaftlichen Betriebes zweckentsprechende Veranstaltungen einzurichten und zu betreiben. 
Mit Zustimmung von landwirtschaftlichen Vereinigungen kann dieselbe, nach näherer Verein- 
barung mit den betreffenden Vereinen in die Rechte und Pflichten solcher Vereinigungen 
eintreten. Auch kann die Landwirtschaftskammer sonstige Vereine und Genossenschaften, welche 
die Förderung der Land= und Forstwirtschaft zum Zwecke haben, in der Ausführung ihrer 
Aufgaben unterstützen. 
§ 3. 
Mitgliedschaft. 
Den nach § 6 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes berufenen Mitgliedern treten noch drei weitere 
hinzu, welche von der Landwirtschaftskammer aus dem Kreise der Sachverständigen und um 
die Land= und Forstwirtschaft verdienten Personen zugewählt werden.
	        
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