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7. Wegen irriger Bekenntnisfeststellung sind — ohne Rücksicht auf die Höhe des in
Frage stehenden Steuerbetrags anzusetzen:
a. Nachträge von Amts wegen oder auf Antrag,
b. Abgänge nur auf Antrag und nur dann, wenn es sich um Rückvergütung bereits
bezahlter Kirchensteuer handelt.
8. Wegen sonstiger Fehler, die bei Aufstellung der Kirchensteuerregister vorkamen, sind
Nachträge und Abgänge ohne Rücksicht auf die Höhe des in Betracht kommenden Steuerbetrags
von Amts wegen oder auf Antrag anzusetzen.
8 36. dalzsstenng
1. Die Aufstellung der Nachtrags- und Abgangsverzeichnisse geschieht durch den Steuer= und Vneag.
kommissär in der aus den Mustern 7 und 8 ersichtlichen Form. verseichniffe
2. Diese Verzeichnisse sind, soweit nicht für den einzelnen Fall eine besondere zunsm ——
notwendig wird, z. B. bei Nachträgen aus Straferkenntuissen oder in den Fällen von § 3
Absätze 5, 6, 7 und 8, auf Grund der Nachtrags= und Abgangsverzeichnisse über die Ge-
meindenmlagen nach etwa nötiger vorheriger Vervollständigung der Bekenntnisfeststellung (ver-
gleiche § 12) zu fertigen und jeweils sofort nach Ablauf des Monats der Aufstellung dem
Stiftungsrat zu übersenden.
3. Sind Nachträge oder Abgänge außer für das laufende Jahr und für frühere Jahre
auch für das folgende Jahr anzusetzen, so hat der Steuerkommissär für letztere Beträge
besondere Nachtrags= oder Abgangsverzeichnisse zu fertigen.
4. Der Stiftungsrat übergibt die aufgestellten Nachtrags und Abgangsverzeichnisse, nach-
dem er solche geprüft und richtig befunden hat, mit Einnahme- oder Ausgabeanweisung ver-
sehen, dem Kirchenstenererheber zum Vollzug.
g 37.
1. Die Steuerkommissäre legen am Schlusse jedes Jahres Zusammenstellungen über die für Vorlage von
katholische Kirchengemeinden während des Jahres festgestellten Zugänge, Nachträge und Abgänge —N -
(§8 34 bis 36, unmittelbar dem Oberstiftungsrat vor. Diese Zusammenstellungen — nach Zugäuge,
Kirchengemeinden gesondert haben die Zeit der Absendung der Verzeichnisse an die Stiftungs-Nachträge und
räte und die Gesamtsteuerbeträge von jedem dieser Verzeichnisse zu enthalten. Fubgnge ar "
2. Wurden keine Verzeichnisse während des Jahres aufgestellt, so ist Fehlanzeige zu machen. stiftungsrat.
8 38.
1. Soweit in den ganz oder teilweise zum Kirchspiel gehörigen Gemarkungen Gemeinde- Bestimmungen
umlagen nicht erhoben werden, hat der zuständige Steuerkommissär für die Kirchengemeinde hir linen
unter denselben Voraussetzungen und in derselben Weise wie für die politische Gemeinde die gemarkungen,
sich gegenüber dem Staatssteuerkataster nach den §§ 82 bis 92 der Gemeindeordnung und in denen keine
" " C#“ » der St - tzu- Gemeinde-
den zugehörigen Vollzugsvorschriften ergebenden Anderungen in der Steuerveraulagung festzu- umlagen er-
stellen und zwar sowohl für die Erhebungsregister als auch für die Zugangs-, Nachtrags= und hoben werden.
Abgangsverzeichnisse.