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3. Im andern Falle ist aus dem Gesamtaufwand für örtliche Kirchenbedürfnisse ein dem
Reinertrag der Besteuerung entsprechender Teil auszuscheiden und dieser Teil in der Rechnung
der Kirchengemeinde, der übrige Aufwand aber in der Rechnung der kirchlichen Ortsstiftung
in Ausgabe nachzuweisen. Die Ausscheidung hat — soweit tunlich — derart zu erfolgen,
daß in jeder Rechnung bestimmte Arten von Kirchenbedürfnissen verrechnet werden.
4. Die auf einen Kredit zu vollziehenden Ausgaben sind immer zusammen in einer
Rechnung zu buchen und zwar, wenn für den Einzelfall keine anderweitige Bestimmung ge-
troffen wird, in der Rechnung derjenigen Stiftung oder Kasse, aus welcher der größere Teil
der verwendbaren Mittel fließt. An diese Stiftung (Kasse) ist dann der übrige Teil der für
den betreffenden Kredit verwendbaren Mittel in Form von Zuschüssen abzuliefern.
8 49.
1. Die Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben der Kirchengemeinde geschieht in
besonderer Rechnung, wobei — soweit zutreffend — die für die kirchlichen Ortsstiftungen vor-
geschriebenen Abteilungen und Abschnitte (Paragraphen) Anwendung finden.
2. Iu Abteilung 11 der Einnahme ist für die Buchung des Erträgnisses der Kirchenstener
ein besonderer Abschnitt (§ 6) „Ertrag der Kirchensteuer“ mit den Unterabschnitten:
a. Laufende Stener,
b. Zugang,
. Nachtrag,
d. Sonstige Stenereingänge
zu eröffnen.
3. In der gleichen Rechnungsabteilung hat der für „Sonstige Einnahmen“ bestimmte
letzte Abschnitt (§ 7) als Unterabschnitte aufzuführen:
a. Unbestellbare Steuerrückvergütungen,
b. Vergütung für den Miteinzug der allgemeinen Kirchensteuer,
C. Im übrigen.
4. In Abteilung ll. A der Ausgabe sind die Kosten der Feststellung und Erhebung der
Kirchensteuer unter dem Abschnitt „Allgeineiner Verwaltungsaufwand“ (§ 6), die Steuer-
abgänge (Rückvergütungen) unter dem Abschnitt „Abgang und Nachlaß“ (5§ 5), welcher in die
Unterabschnitte:
a. Steuerabgang nach den Abgangsverzeichnissen,
b. Steuerabgang nach dem Unbeibringlichkeitsverzeichnis,
e. Sonstiger Abgang und Nachlaß
zerfällt, zu buchen.
5. Die Buchung der Ablieferungen aus kirchlichen Ortsstiftungen erfolgt in Abteilung II
der Einnahme unter § 4, welcher entsprechend zu bezeichnen ist, die Buchung der Ablieferungen
an kirchliche Ortsstiftungen in Abteilung II. B der Ausgabe unter einem hiefür zu eröffnen-
den besonderen Abschnitt (§ 12), worauf (als § 13) der für „Sonstige Ausgaben“ bestimmte
letzte Abschnitt der genannten Rechnungsabteilung zu folgen hat. Falls mehrere kirchliche
Gesehes und Verordnungsblatt 1908. 41
Buchungs
ordnung.