Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

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rechnung auf schuldige Steuer (Spalte 11 und 12 des Abgangsverzeichnisses) zu begleichenden 
Abgänge zugleich in die Abgangsspalte des bezüglichen Einzugsregisters aufgenommen. Nach 
Abschluß des Abgangsverzeichnisses wird im Kassenbuch die Summe von Spalte 10 in Ausgabe, 
die Summe von Spalte 11, 12 und 17 zur Ausgleichung in Einnahme gestellt. In der 
Rechnung erfolgt die Verausgabung der Abgänge und baren Rückvergütungen (Spalte 11 bis 13) 
sowie die Vereinnahmung der unbestellbaren Posten (Spalte 17) auf Grund des Abschlusses 
sämtlicher Abgangsverzeichnisse, die Vereinnahmung der Abgänge (Spalte 11 bis 12) auf 
Grund des Abschlusses der bezüglichen Abgangsspalte der Einzugsregister. 
2. Auf 1. März jedes Jahres stellt der Erheber nach anliegendem Muster ein Verzeichnis Unbesbring- 
derjenigen Posten auf, welche bei der Betreibung sich als unbeibriuglich erwiesen haben oder verzeichnie. 
welche wegen irriger Bekenntnisfeststellung oder aus sonstigen Gründen, ohne daß es gemäß M#sen. r% 
§ 35 einer Mitwirkung des Steuerkommissärs bedarf, in Abgang zu nehmen sind. Der 
Stiftungsrat prüft das Verzeichnis und weist die Beträge, die er als unbeibringlich oder 
sonst zur Abgangsverrechnung geeignet anerkennt, in Ausgabe. Der Erheber nimmt die einzelnen 
Posten des Unbeibringlichkeitsverzeichnisses in die Abgangsspalte des Rückstandsverzeichnisses 
(Spalte 22) auf und stellt die Summe des unbeibringlichen Gesamtbetrags (Spalte 8 des 
Unbeibringlichkeitsverzeichnisses) im Kassenbuch in Ausgabe und zur Ausgleichung in Einnahme. 
In der Rechunng erfolgt die Verausgabung der unbeibringlichen Posten auf Grund des Ab- 
schlusses von Spalte 8 des Unbeibringlichkeitsverzeichnisses, die Vereinnahmung auf Grund 
des Abschlusses von Spalte 22 des Rückstandsverzeichnisses. 
8 53. 
1. Ist ein besonderer Kirchengemeinderechner bestellt (§ 46 Absatz 2), so hat der Erheber, -brschnung 
so oft sich ein größerer Geldvorrat bei ihm angesammelt hat, an deuselben eine Abschlags- ichenstene. 
lieferung zu machen. Den höchst zulässigen Barvorrat, bei dessen Überschreitung eine Ab- Fr nd 
lieferung zu geschehen hat, bestimmt der Stiftungsrat. gemein 
2. Auf Jahresschluß rechnet der Erheber mit dem Kirchengemeinderechner ab. Eine 
Fertigung der vom Stiftungsrat geprüften Abrechnung ist der Kirchengemeinderechunng 
anzuschließen. 
54. 
1. Der Vorbericht der Rechnung hat — soweit zutreffend außer den in der Rechnungs-Vorbericht der 
anweisung für katholisch-kirchliche Ortsstiftungen vorgeschriebenen Angaben insbesondere noch Rechunng. 
folgende zu enthalten: 
a. aus welchen Gemarkungen oder Gemarkungsteilen das Kirchspiel besteht und welchen 
politischen Gemeinden diese angehören, 
b. ob für die Kirchengemeinde eine Gemeindevertretung bestellt ist und gegebenenfalls, 
wann die Wahl der letzteren stattgefunden hat und wie groß die Zahl ihrer 
Mitglieder ist, 
41.
	        
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