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rechnung auf schuldige Steuer (Spalte 11 und 12 des Abgangsverzeichnisses) zu begleichenden
Abgänge zugleich in die Abgangsspalte des bezüglichen Einzugsregisters aufgenommen. Nach
Abschluß des Abgangsverzeichnisses wird im Kassenbuch die Summe von Spalte 10 in Ausgabe,
die Summe von Spalte 11, 12 und 17 zur Ausgleichung in Einnahme gestellt. In der
Rechnung erfolgt die Verausgabung der Abgänge und baren Rückvergütungen (Spalte 11 bis 13)
sowie die Vereinnahmung der unbestellbaren Posten (Spalte 17) auf Grund des Abschlusses
sämtlicher Abgangsverzeichnisse, die Vereinnahmung der Abgänge (Spalte 11 bis 12) auf
Grund des Abschlusses der bezüglichen Abgangsspalte der Einzugsregister.
2. Auf 1. März jedes Jahres stellt der Erheber nach anliegendem Muster ein Verzeichnis Unbesbring-
derjenigen Posten auf, welche bei der Betreibung sich als unbeibriuglich erwiesen haben oder verzeichnie.
welche wegen irriger Bekenntnisfeststellung oder aus sonstigen Gründen, ohne daß es gemäß M#sen. r%
§ 35 einer Mitwirkung des Steuerkommissärs bedarf, in Abgang zu nehmen sind. Der
Stiftungsrat prüft das Verzeichnis und weist die Beträge, die er als unbeibringlich oder
sonst zur Abgangsverrechnung geeignet anerkennt, in Ausgabe. Der Erheber nimmt die einzelnen
Posten des Unbeibringlichkeitsverzeichnisses in die Abgangsspalte des Rückstandsverzeichnisses
(Spalte 22) auf und stellt die Summe des unbeibringlichen Gesamtbetrags (Spalte 8 des
Unbeibringlichkeitsverzeichnisses) im Kassenbuch in Ausgabe und zur Ausgleichung in Einnahme.
In der Rechunng erfolgt die Verausgabung der unbeibringlichen Posten auf Grund des Ab-
schlusses von Spalte 8 des Unbeibringlichkeitsverzeichnisses, die Vereinnahmung auf Grund
des Abschlusses von Spalte 22 des Rückstandsverzeichnisses.
8 53.
1. Ist ein besonderer Kirchengemeinderechner bestellt (§ 46 Absatz 2), so hat der Erheber, -brschnung
so oft sich ein größerer Geldvorrat bei ihm angesammelt hat, an deuselben eine Abschlags- ichenstene.
lieferung zu machen. Den höchst zulässigen Barvorrat, bei dessen Überschreitung eine Ab- Fr nd
lieferung zu geschehen hat, bestimmt der Stiftungsrat. gemein
2. Auf Jahresschluß rechnet der Erheber mit dem Kirchengemeinderechner ab. Eine
Fertigung der vom Stiftungsrat geprüften Abrechnung ist der Kirchengemeinderechunng
anzuschließen.
54.
1. Der Vorbericht der Rechnung hat — soweit zutreffend außer den in der Rechnungs-Vorbericht der
anweisung für katholisch-kirchliche Ortsstiftungen vorgeschriebenen Angaben insbesondere noch Rechunng.
folgende zu enthalten:
a. aus welchen Gemarkungen oder Gemarkungsteilen das Kirchspiel besteht und welchen
politischen Gemeinden diese angehören,
b. ob für die Kirchengemeinde eine Gemeindevertretung bestellt ist und gegebenenfalls,
wann die Wahl der letzteren stattgefunden hat und wie groß die Zahl ihrer
Mitglieder ist,
41.