Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

246 XXIII. 
e. wer von der Kirchengemeindeversammlung zum Stellvertreter des Vorsitzenden“) 
gewählt worden ist, 
(I. unter welcher Nummer der Kirchensteuervoranschlag den Rechnungsbeilagen ange- 
schlossen ist. 
2. Ferner sind in dem Vorbericht die auf Erhebung der Kirchensteuer bezüglichen Beschlüsse 
und Genehmigungen, sowie die durch Steuer aufzubringenden Summen, unter Beifügung der 
für die verschiedenen Steuergattungen und Steuerwerte (Steneranschläge) genehmigten Steuer- 
füße aufzuführen. 
3. Gehören zum Kirchspiel mehrere Orte (Pfarrort und Filialorte), so ist über die 
erfolgten Beschlüsse wegen Aufbringung eines Aufwands für gemeinschaftliche kirchliche Be- 
dürfnisse — ob der Aufwand in besondere Anteile für die einzelnen Orte zerlegt wurde oder 
gemeinschaftlich aufzubringen ist — das Erforderliche zu bemerken (vergleiche 8 44). 
§ 55. 
Vormerlun 1. Unter Rechnungsabteilung II ist bei jedem Abschnitt der Einnahme und Ausgabe der 
schlagssäte in Voranschlagssatz mit den dazu etwa erteilten Nachbewilligungen innerhalb Linie beizusetzen. 
der Rechung Unter dem Abschnitt „Ablieferungen“ sind überdies — soweit möglich — die einzelnen 
und Ver. Rechnungsergebnisse der betreffenden Ortsstiftung den entsprechenden Posten des Kirchensteuer- 
gleichung . .. .. 
mit den voranschlags innerhalb Linie gegenüberzustellen. 
Nechunngs- 2. Wenn in dem Voranschlag Mittel zur Tilgung von Schulden der Kirchengemeinde 
Frebnisen oder zur Ausammlung von Kapitalien für dieselbe vorgesehen sind, so ist unter dem betreffenden 
Abschuitt der zur Buchung solcher Vermögensstocksausgaben bestimmten Rechnungsabteilung 
von dem Voranschlagssatz gleichfalls Vormerkung zu machen. 
3. Am Schlusse der Rechuung ist sodann eine Vergleichung der Voranschlagssätze mit 
den Rechnungsergebnissen anzustellen und zu ermitteln, welche Mehr= oder Minder-Einnahmen 
und Ausgaben gegenüber dem Voranschlag sich ergeben haben. Dabei sind vom Stiftungsrat 
alle erheblicheren Abweichungen der Rechnungsergebnisse von den Voranschlagssätzen zu erläuntern. 
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Vorlage des 1. Nach Abschluß der Kirchengemeinderechuung hat der Stiftungsrat zur Vorlage an das 
hechmnge Bezirksamt, in dessen Bezirk das Kirchspiel gelegen ist, in Gemäßheit des Artikel 29 des Ge- 
an das setzes nach anliegendem Muster 11 einen Rechnungsauszug fertigen zu lassen, welcher die unter 
Bezirksamt, den einzelnen Abteilungen und Abschnitten im Soll, Hat und Rest stehenden Beträge der Ein. 
— mahme und Ausgabe sowie die in § 55 erwähnte Vergleichung der Voranschlagssätze mit den 
Rechnungsergebnissen enthält. 
2 Wenn eine besondere Kirchengemeinderechnung nicht geführt wird (§ 50), ist nach Ab- 
schluß der Stiftungsrechnung, in welcher das Steuererträgnis vereinnahmt wurde, der dem 
Bezirksamt vorzulegende Rechnungsauszug derart zu fertigen, daß er die in der betreffenden 
Stiftungsrechnung unter dem Abschnitt „Für Rechnung der Kirchengemeinde“ gebuchten Ein- 
*) Vergleiche § 7 Absatz 2 der Geschäftsordnung.
	        
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