246 XXIII.
e. wer von der Kirchengemeindeversammlung zum Stellvertreter des Vorsitzenden“)
gewählt worden ist,
(I. unter welcher Nummer der Kirchensteuervoranschlag den Rechnungsbeilagen ange-
schlossen ist.
2. Ferner sind in dem Vorbericht die auf Erhebung der Kirchensteuer bezüglichen Beschlüsse
und Genehmigungen, sowie die durch Steuer aufzubringenden Summen, unter Beifügung der
für die verschiedenen Steuergattungen und Steuerwerte (Steneranschläge) genehmigten Steuer-
füße aufzuführen.
3. Gehören zum Kirchspiel mehrere Orte (Pfarrort und Filialorte), so ist über die
erfolgten Beschlüsse wegen Aufbringung eines Aufwands für gemeinschaftliche kirchliche Be-
dürfnisse — ob der Aufwand in besondere Anteile für die einzelnen Orte zerlegt wurde oder
gemeinschaftlich aufzubringen ist — das Erforderliche zu bemerken (vergleiche 8 44).
§ 55.
Vormerlun 1. Unter Rechnungsabteilung II ist bei jedem Abschnitt der Einnahme und Ausgabe der
schlagssäte in Voranschlagssatz mit den dazu etwa erteilten Nachbewilligungen innerhalb Linie beizusetzen.
der Rechung Unter dem Abschnitt „Ablieferungen“ sind überdies — soweit möglich — die einzelnen
und Ver. Rechnungsergebnisse der betreffenden Ortsstiftung den entsprechenden Posten des Kirchensteuer-
gleichung . .. ..
mit den voranschlags innerhalb Linie gegenüberzustellen.
Nechunngs- 2. Wenn in dem Voranschlag Mittel zur Tilgung von Schulden der Kirchengemeinde
Frebnisen oder zur Ausammlung von Kapitalien für dieselbe vorgesehen sind, so ist unter dem betreffenden
Abschuitt der zur Buchung solcher Vermögensstocksausgaben bestimmten Rechnungsabteilung
von dem Voranschlagssatz gleichfalls Vormerkung zu machen.
3. Am Schlusse der Rechuung ist sodann eine Vergleichung der Voranschlagssätze mit
den Rechnungsergebnissen anzustellen und zu ermitteln, welche Mehr= oder Minder-Einnahmen
und Ausgaben gegenüber dem Voranschlag sich ergeben haben. Dabei sind vom Stiftungsrat
alle erheblicheren Abweichungen der Rechnungsergebnisse von den Voranschlagssätzen zu erläuntern.
i'
Vorlage des 1. Nach Abschluß der Kirchengemeinderechuung hat der Stiftungsrat zur Vorlage an das
hechmnge Bezirksamt, in dessen Bezirk das Kirchspiel gelegen ist, in Gemäßheit des Artikel 29 des Ge-
an das setzes nach anliegendem Muster 11 einen Rechnungsauszug fertigen zu lassen, welcher die unter
Bezirksamt, den einzelnen Abteilungen und Abschnitten im Soll, Hat und Rest stehenden Beträge der Ein.
— mahme und Ausgabe sowie die in § 55 erwähnte Vergleichung der Voranschlagssätze mit den
Rechnungsergebnissen enthält.
2 Wenn eine besondere Kirchengemeinderechnung nicht geführt wird (§ 50), ist nach Ab-
schluß der Stiftungsrechnung, in welcher das Steuererträgnis vereinnahmt wurde, der dem
Bezirksamt vorzulegende Rechnungsauszug derart zu fertigen, daß er die in der betreffenden
Stiftungsrechnung unter dem Abschnitt „Für Rechnung der Kirchengemeinde“ gebuchten Ein-
*) Vergleiche § 7 Absatz 2 der Geschäftsordnung.