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von Regiekassenbeiträgen gedeckt, welche mit Genehmigung sowohl der oberen Kirchenbehörde
als des Kultusministeriums vom Oberstiftungsrat festgesetzt werden.
Dritter Teil.
Schlußbestimmungen.
§ 67.
1. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom Kirchensteuerjahr 1908 an die Stelle der —“ie
Verordnung vom 23. Januar 1899 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 9). So lange Vereiung.
indessen noch die Rechnungsinstruktion für die katholisch-kirchlichen Ortsstiftungen vom 29. August
1863 in Kraft steht, ist der Aufstellung des Kirchensteuervoranschlags samt zugehörigen Fonds-
voranschlägen (58 7 und 18) sowie der Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben der Kirchen
gemeinden (§§ 49 und 56) die durch genannte Instruktion vorgeschriebene Rubrikenordnung
zugrunde zu legen.
2. Die Verordnung vom 16. Dezember 1901, die Ausrechnung der Jahresschuldigkeiten
an katholischen Kirchenstenern betreffend (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 575), wird,
soweit sie die örtliche Kirchensteuer betrifft, aufgehoben.
g 68.
1. Steuerschuldigkeiten aus Gewerbsteuerkapitalien neu zugehender Pflichtiger sowie Steuer= Ubergaugs-
nachträge und abgänge aus Steuerkapitalien für die Zeit vor dem 1. Jannar 1908 sind noch bestimmungen.
nach den bisherigen Vorschriften anzusetzen.
2. Die auf die bisherigen Vorschriften gegründeten Steuerfestsetzungen derjenigen Kirchen-
steuervoranschläge, die über den 1. Januar 1908 hinausgehen, verlieren von diesem Zeitpunkt
au ihre Wirksamkeit. Die erforderlichen neuen Steuerfestsetzungen sind in Nachträgen zu den
im übrigen weiter bestehenden Kirchensteuervoranschlägen dieser Art vorzunehmen; dabei
gelten für die Vorbereitung, Festsetzung und Genehmigung des Stenererhebungsbeschlusses die
gleichen Vorschriften wie für den Voranschlag im ganzen.
Karlsruhe, den 15. Mai 1908.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch. ¾êßr
utsch.