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III.
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XXIII.
(2)
Vorbemerkungen.
Das Kirchspiel der katholischen Kirchengemeinde A. erstreckt sich auf nachbenannte Gemarkungen:
1. Pfarrort (Gemarkung) A.
Gesamteinwohnerzahl (Volkszählung von 19000)) 423.
Darunter römisch-katholische Einwohner (letztere alle dem Kirchspiel A. zugehörig). 317.
2. Filialort (Gemarkung) B.
Gesamteinwohnerzahl (Volkszählung von 1905) . 740.
Darunter römisch-katholische Einwohner 683.
Von letzteren zum Kirchspiel A. gehörig . 636335.
(Die übrigen römisch-katholischen Einwohner des Filialorts sind dem Kuchspiel AI. zugeteilt.)
Dem Filialort B. ist keine Erleichterung oder Befreinng nach Artikel 21 des Ortskirchensteuergesetzes
gewährt.
Auf den Beizug der Einkommensteueranschläge unter 250 J wird nicht verzichtet (Artikel 14
Absatz 1 des Gesetzes).
. Zu den Kosten der kirchlichen Bauten müssen, da die-Vausteuer fünf Pfennig auf 100 . Gemeinde-
stenerwert übersteigt, die in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Steuerwerte (Stenuer-
anschläge) beigezogen werden und zwar nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 des Gesetzes in folgender
Weise"):
1. die Steuerwerte (Steneranschläge) der nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes pflichtigen
juristischen Personen auf Gemarkung A. nach dem Verhältniiis 4 — 0,719.
2. die Steuerwerte (Steueranschläge) der außerhalb des Kirchspiels wohnenden Katholiken (Artikel 13
Absatz 1 Ziffer 1) und der dem römisch-katholischen Bekenntnis ausschließlich zum Genuß
zustehenden Stiftungen 2c. (Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 2) auf Gemarkung B. nach dem Ver-
hälttisssss ... .. .. * — 0,93.
3. die Steuerwerte (Steueranschläge) der nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes pflichtigen
juristischen Personen auf Gemarkung B. nach dem Verhältnis ... * — 0,858.
Auf den Beizug der Stenerwerte solcher lediglich nach Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes
Pflichtigen, welche außerhalb der zum Kirchspiel ganz oder teilweise gehörigen Gemarkungen
ihren Wohnsitz (Aufenthalt) beziehungsweise Sitz haben, wird verzichtet, wenn die Steuerwerte
eines Pflichtigen in einer Gemarkung des Kirchspiels weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit
den Betrag von 1000 &¾ übersteigen (Artikel 14 Absatz 2 des Geseßzes).
(Falls die Bausteuer fünf Pfennig auf 100 4 Gemeindesteuerwert nicht übersteigen würde,
wäre unter Ziffer IV an erster Stelle anzugeben, ob auf den Beizug der in Artikel 13 Absatz 1
des Gesetzes bezeichneten Steuerwerte (Steueranschläge) zu den Kosten der kirchlichen Bauten
überhaupt verzichtet wird oder nicht.)
*) Vergleiche auch die Erlänterungen des Stenuerkommissärs in Spalte 5 der „Darslellung“ (Muster 4).