XXIII. 267
(8)
—
—
—
—
VII.
—
VIII
Zur Bestreitung der örtlichen Kirchenbedürfnisse der Kirchengemeinde sind an kirchlichen Orts-
stiftungen vorhanden:
1. ein Kirchenfonds,
2 ein Baufonds.
Der Kirchenfondsvoranschlag für das Rechnungsjahr 1910 ist dem gegenwärtigen Kirchen-
steuervoranschlag als Beilage Nr. 1 angeschlossen, während der Baufondsvoranschlag für die
Rechnungsperiode 1908/1910 dem Kirchensteuervoranschlag für das Jahr 1908 als Beilage Nr. 2
anliegt.
Im Kirchspiel befinden sich eine Kirche und ein Pfarrhaus, beide Gebäulichkeiten im Pfarrort 4A.
gelegen.
Baupflichtig sind:
au#. zur Kirche: zum Kirchturm: das „Kirchspiel“, nnnmehr die Kirchengemeinde im Sinne des
Ortskirchensteuergesetzes,
Langhaus und Chor samt dem notwendigen Iubau wurden seither vom örtlichen
Kirchenfonds unterhalten;
b. zum Pfarrhaus: der örtliche Baufonds in dem aus Beilage Nr. 2 des 1908er Hirchen-
stenervoranschlags ersichtlichen Umfang.
An dem zum Umban des Chors der Pfarrkirche ausgenommenen Darlehen von 12 120 & sind
laut Schuldentilgungsplan jährlich 666 60 Z auf Kapital und Zins abzutragen (Beschluß der
Kirchengemeindevertretung vom 31. Oktober 1908), für 1910: 477 ¾ 53 N Zins und 189 .4 07 J
Kapital.
Für Herstellungen am Okonomiegebäude des Pfarrhauses wurden 900 4 bewiligt, wovon die letzte
Rate mit 300 in den diesjährigen Kirchensteuervoranschlag einzustellen ist (Beschluß der Kirchen-
gemeindevertretung vom 21. August 1907 und Genehmigung Grohherzoglichen Bezirksamts R. vom
30. August 1907 Nr. 5796).
Die Darstellung des Steuerkommissärs über die dem Ausschlag der Ortskirchensteuer zugrunde
zu legenden Steuerwerte und Steneranschläge liegt dem Kirchensteuervoranschlag als Beilage
Nr. 2 an.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 19.8. 47