Nr. XXIV. 307
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 14. Juli 1908
Juhalt.
Bekanutmachungen und Verordnungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und
der auswärtigen Angelegenheiten: Abänderung der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni
190“4 betreffend; des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Führung der Grund=
und Pfandbucher in der Zwischenzeit belressend: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Kraftfahrzeugen
betresfend; die Bereitung, Versendung und den Verkauf von Reibfenerzeugen betressend.
Bekanntmachung.
(Vom 2. Juli 1908.)
Abänderung der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 betreffend.
Die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt 1901 Nr. XVI Seite 160 ff.) ist durch nachstehend abgedruckten Erlaß des
Reichskanzlers vom 14. Juni d. J. abgeändert worden.
Karlsruhe, den 2. Juli 1908.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
von Marschall.
* arsch Dold.
Berlin Wss, den 14. Juni 1908.
Abänderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904.
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird, wie folgt, abgeändert:
1. In § 2 unter ul ist im 2. Satz hinter „Seetelegramme“ einzuschalten:
oder um Funkentelegramme.
2. In § 6unter h sind im 2 Satz die Wörter „entweder als Handelsmarken“
bis „(s. §§ 2, 111 und 15, 1)7 zuersetzen durch:
in den Seetelegrammen, in den Funkentelegrammen oder als Handelsmarken ange-
wandt werden (s. 88 2, III, 15, 1 und 15 a, 1.).
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