Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

310 XXIV. 
4. In § 17 ist unter Ud. hinter (§ 3, IX) ein Komma zu setzen und sodann 
einzuschalten: 
e. für die zwischen Bordstationen zu wechseluden und für die von deutschen Feuer- 
schiffen kommenden Funkentelegramme (8 lön, VI). 
5. In § 20 ist unter 1 als zweiter Absatz einzuschalten: 
Für die Behandlung der Unbestellbarkeitsmeldungen über Funkentelegramme gelten die 
Bestimmungen in § 15 unter V1II. 
6 In § 20 unter mist im letzten Satze einzuschalten hinter „Seetelegrammen“": 
und von Funkentelegrammen, 
ferner hinter „§ 15“: 
und 8 15a. 
7. In 8 21 ist hinter vieinzuschalten: 
VIl Die bei Funkentelegrammen für die Gebührenerstattung geltenden Vorbehalte sind 
in § 15 unter VII angegeben. 
8. In § 23 unter I ist am Schluß nachzutragen: 
Für die Aufbewahrung der Urschriften der Funkentelegramme gelten die Bestimmungen 
in § 15 à unter IK. 
9. In § 24 ist als Absatz uul einzuschalten: 
III Für den funkentelegraphischen Verkehr mit dem Auslande sind die Bestimmungen des 
internationalen Funkentelegraphenvertrags nebst Zusatzabkommen, Schlußprotokoll und Aus- 
führungsübereinkunft sowie der etwaigen besonderen Verträge maßgebend; ferner gilt die 
Telegraphenordnung, soweit sie mit diesen Bestimmungen nicht im Widerspruch steht. 
Der bisherige Absatz mlerhält die Bezeichnung IV. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1908 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
J.A V. 
Kraetke.
	        
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