Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

320 XXVII. 
Gestcth. 
(Vom 18. Juli 1908.) 
Die Abänderung des Gesetzes vom 3. März 1879, die Einführung der Reichsinstizgesetze 
im Großherzoglum Vaden betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: 
Die 8§ 127, 128 des Gesetzes vom 3. März 1879 betreffend die Einführung der Reichs- 
justizgesetze im Großherzogtum Baden werden, wie folgt, abgeändert: 
J. 
8 127 erhält folgende Neufassung und Erweiterung: 
Bei den Übertretungen in Bezug auf Eisenbahnen (§ 82 der Eisenbahnban= und 
Betriebsordnung vom 4. November 1904, Reichsgesetzblatt Nr. 47, und § 157 des badischen 
Polizeistrafgesetzbuchs) steht die in § 124 erwähnte Befugnis den zuständigen Bahnbehörden 
und bei Übertretungen der Verordnungen für die Häfen und die Ein= und Ausladeplätze am 
Rhein und an dessen Nebenflüssen, sowie am Bodensee der mit der Verwaltung, beziehungsweise 
mit der Beaufsichtigung der Verwaltung des Hafens beauftragten Staatsbehörde zu, jedoch 
erstreckt sich diese Befugnis nur auf die Festsetzung und Vollstreckung von Geldstrafen. 
Kann eine verhängte Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so ist sie auf Antrag der 
Staatsanwaltschaft ohne mündliche Verhandlung von demjenigen Amtsgericht, in dessen Bezirk 
die Übertretung begangen wurde, in die entsprechende Haftstrafe um zuwandeln. 
Vor der Entscheidung ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen 
und zu begründen. 
Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. 
II. 
Absatz 1 des § 128 lautet: 
Gegen die Strafverfügungen der in den §§ 124 und 127 genannten Behörden steht dem 
Beschuldigten außer dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Beschwerde an die höhere 
Polizei-, beziehungsweise vorgesetzte Dienstbehörde zu. 
Gegeben zu Schloß Mainan, den 18. Juli 1908. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
von Dusch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.