Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXVII. 321 
Verordnung. 
(Vom 15. Juli 1908.) 
Floßordnung für den badisch-schweizerischen Rhein von der Aaremündung abwärts betreffend. 
Hinsichtlich des Floßverkehrs auf der Rheinstrecke von der Naremündung bis zur 
schweizerisch-elsäßischen Landesgrenze unterhalb Basel wird im Benehmen mit dem schweizerischen 
Bundesrate zum Vollzuge des Artikels 2 der Übereinkunft vom 10. Mai 1879, betreffend 
den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basel (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt 1879 Nr. I.XIV), und auf Grund des § 148 Ziffer 1 des Polizeistraf- 
gesetzbuchs — unter Vorbehalt der durch die beiderseitige Zollgesetzgebung bedingten Be- 
schränkungen — unter Aufhebung der Verordnung des ehemaligen Handelsministeriums vom 
5. Jannar 1880, Floßordunng für den badisch'schweizerischen Rhein von Neuhausen abwärts 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1880 Nr. II), verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Allgemeine Vorschrift. 
Die Floßfahrt auf dem Rheine vom Nol unterhalb des Schlosses Laufen bis Ellikon und 
von Oberried bei Eglisau bis zur Aaremündung ist untersagt. 
Die Floßfahrt wird von der Aaremündung bis unterhalb Basel auf die Monate März 
bis September beschränkt. 
Die Ausübung der Flößerei hat stets in der Weise zu erfolgen, daß Beschädigungen und 
Hemmungen von anderen Flößen, von Schiffen, ferner im Betrieb von Wasserkraftanlagen, 
Uberfahrten, Fischereianstalten, Bade= und sonstigen Anstalten tunlichst vermieden werden. — 
Das gleiche Verhalten haben die Führer von Schiffen und die Besitzer der erwähnten Anlagen 
und Anstalten gegenüber den Flößereitreibenden zu beachten. 
82. 
Bezeichunng der Flöße. 
Auf jedem Stamm oder Bauholze eines Floßes muß das Zeichen des Eigentümers in 
üblicher Weise angebracht sein. Auch muß jedes auf der Fahrt begriffene Floß mit dem 
Namen oder der Firma, beziehungsweise dem Firmenzeichen des Floßherrn (Eigentümer oder 
Holzspediteur) versehen sein und zwar derart, daß diese Bezeichnung in einer gleichzeitig von 
beiden Ufern deutlich erkennbaren Schrift mit schwarzen, 20 cm hohen Buchstaben auf einer 
3 zu hoch über dem Floß aufgesteckten weißen Tafel oder auf einem in gleicher Höhe zwischen 
zwei Stangen auf dem Floße ausgespannten Segeltuche angebracht ist. 
52.
	        
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