Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXVII. 327 
3. Flöße, welche hinsichtlich ihres Baues, der Beladung, Ausrüstung oder Bemannung 
den obigen Vorschriften nicht entsprechen oder sich sonstwie in einem sicherheitsgefährlichen 
oder ordnungswidrigen Zustande befinden, dürfen ihre Fahrt erst nach erfolgter Abstellung 
der vorgefundenen Mängel antreten, respektive fortsetzen. 
8 15. 
Einschreiten bei Zuwiderhandlungen. 
Die Aussicht über die Wasserstraße und die Einhaltung der floßpolizeilichen Vorschriften 
wird badischerseits in polizeilicher Beziehung durch die Großherzoglichen Bezirksämter Waldshut, 
Säckingen und Lörrach, in technischer Beziehung durch die Wasser= und Straßenbauinspektionen 
Waldshut und Lörrach geführt. 
Die UÜberwachung im einzelnen üben die Bediensteten der Staats= und Ortspolizei sowie 
der Wasser= und Straßenbauverwaltung aus. 
Die Staatspolizeibehörden (Bezirksämter) werden, soweit ein öffentliches Interesse in 
Frage steht, rechts= und ordnungswidrige Zustände hinsichtlich des Floßverkehrs nach § 30 des 
Polizeistrafgesetzbuchs im Zwangswege beseitigen oder deren Entstehung verhindern, wobei 
in den geeigneten Fällen ein Benehmen mit der technischen Aussichtsbehörde Platz greifen soll. 
Außerdem werden Zuwiderhandlungen gegen diese Floßordnung gemäß § 148 Ziffer 1 
des Polizeistrafgesetzbuchs polizeilich und strafgerichtlich verfolgt. 
Endlich sind die Floßunternehmer und die Flößer im Falle eines Verschuldens zum 
Ersatz der beim Betrieb der Flößerei verursachten Beschädigungen verpflichtet, wobei der Floß- 
unternehmer nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes für seine Leute haftet. 
F 16. 
Einführungstermin. 
Die gegenwärtige Floßordnung tritt am 1. August 1908 in Kraft 
Karlsruhe, den 15 Juli 1908. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman 
Dr. von Bayer. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karls##ube. 
Gesetzes= und Verordunngsblall 1908. 5#
	        
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