Nr. XXVIII. 329
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 28. Juli 1908.
Juhalt.
Gesetz: das Amt des Gemeinderichters und des Schiedsmanns betreffend.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Abänderung der Statuten der Handwertskammern
betreffend.
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Gesetz.
(Vom 21. Juli 1908.)
Das Amt des Gemeinderichters und des Schiedsmanns betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Un serer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt:
Artikel I.
An Stelle des § 115 des Gesetzes vom 3. März 1879, die Einführung der Reichssjustiz-
gesetze im Großherzogtum Baden betreffend, in der Fassung des Gesetzes vom 16. April 1886
treten folgende Bestimmungen:
§ 115.
Zur Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand in Geld oder
Geldeswert die Summe von 60 „ nicht übersteigt, zwischen Parteien, welche in der gleichen
Gemeinde den Wohnsitz, eine Niederlassung oder im Sinne der §§ 16, 20 der Zivilprozeß-
ordnung den Aufenthalt haben, ist der Bürgermeister (Oberbürgermeister) zuständig. Auf
Antrag des Bürgermeisters kann das Amt des Gemeinderichters durch Beschluß des Gemeinde-
rats (Stadtrats) einem anderen Mitgliede des Gemeinderats übertragen werden.
Mit Genehmigung der Ministerien des Innern und der Justiz kann auf Antrag des
Bürgermeisters in den Städten der Städteordnung durch Ortsstatut und in andern Gemeinden
von mehr als 2000 Einwohnern durch Gemeindebeschluß bestimmt werden, daß das Amt des
Gemeinderichters dem Inhaber eines in dem Ortsstatut (Gemeindebeschluß) bezeichneten
Gemeindeamtes auf die darin festgesetzte Zeit übertragen werden darf. Die Ernennung bedarf
der Genehmigung des Bürgerausschusses. In gleicher Weise werden die erforderlichen Stell-
vertreter ernannt.
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