Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

III. 13 
8 8. 
Wer das Leihamt benützt, unterwirft sich den Bestimmungen dieser Satzungen. 
89. 
Als Pfänder werden alle beweglichen Sachen angenommen, welche einen allgemein gang— 
baren Wert haben, keinen großen Raum einnehmen und bei sorgfältiger Aufbewahrung während 
der Versatzzeit weder dem Verderben, noch einer bedeutenden Wertabnahme ausgesetzt sind. 
Sämtliche Pfandgegenstände müssen sauber gereinigt, Betten und Weißzeug außerdem 
mit einem reinen Umschlagtuch versehen sein. Stoffe aller Art sind gut zu verpacken. 
Von Wertpapieren werden nur solche angenommen, in welchen im Großherzogtum Baden 
die Anlegung von Mündelgeldern erfolgen darf und welche auf den Inhaber lauten. 
8 10. 
Von der Annahme sind ausgeschlossen: 
Glas= und Porzellanwaren, sowie sonstige zerbrechliche oder zu sehr abgenützte Gegenstände, 
ferner Gemälde, Bücher, Schränke und ähnliche Holzwaren, Pelzwerk, militärische Bekleidungs- 
und Ausrüstungsstücke, Handwerkzeug, Wechsel, Getreide, Getränke, Flüssigkeiten aller Art, sowie 
Schuldurkunden, welche nicht unter § 9 fallen. 
Die Leihamtskommission kann zu Zeiten epidemischer Krankheiten Kleider, Betten, Weißzeug 
und andere Sachen, von welchen eine Verbreitung der Ansteckung zu befürchten ist, von der 
Annahme ausschließen. 
11. 
Die Annahme eines Pfandes kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 
Eine Annahmeverweigerung hat jedenfalls dann stattzufinden, wenn nach Zahl und Art 
oder nach der Persönlichkeit des Uberbringers der Verdacht einer unrechtmäßigen Verpfändung 
besteht, oder wenn die Annahme begründet erscheint, es werden Handelegeschäfte mit den 
Pfandscheinen oder überhaupt solche Manipulationen getrieben, welche das Leihamt bestimmungs- 
gemäß nicht zu unterstützen berufen ist. 
812 
Die Abschätzung der Pfänder geschieht durch beeidigte Angestellte des Leihamts nach dem 
Verkehrswert. 
Bei Gold und Silber bleibt der Formwert unberücksichtigt. 
Für schwierige Schätzungen wertvoller Gegenstände soll ein besonderer Sachverständiger 
zugezogen werden. 
Für Wertpapiere ist der Tageskurs maßgebend. Ist dieser höher als der Nennwert, so 
gilt letzterer als Schätzungswert. 
Die Abschätzung der Pfänder erfolgt nur für die Zwecke des Leihamts und verpflichtet 
dieses in keiner Weise gegen Dritte.
	        
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