III. 13
8 8.
Wer das Leihamt benützt, unterwirft sich den Bestimmungen dieser Satzungen.
89.
Als Pfänder werden alle beweglichen Sachen angenommen, welche einen allgemein gang—
baren Wert haben, keinen großen Raum einnehmen und bei sorgfältiger Aufbewahrung während
der Versatzzeit weder dem Verderben, noch einer bedeutenden Wertabnahme ausgesetzt sind.
Sämtliche Pfandgegenstände müssen sauber gereinigt, Betten und Weißzeug außerdem
mit einem reinen Umschlagtuch versehen sein. Stoffe aller Art sind gut zu verpacken.
Von Wertpapieren werden nur solche angenommen, in welchen im Großherzogtum Baden
die Anlegung von Mündelgeldern erfolgen darf und welche auf den Inhaber lauten.
8 10.
Von der Annahme sind ausgeschlossen:
Glas= und Porzellanwaren, sowie sonstige zerbrechliche oder zu sehr abgenützte Gegenstände,
ferner Gemälde, Bücher, Schränke und ähnliche Holzwaren, Pelzwerk, militärische Bekleidungs-
und Ausrüstungsstücke, Handwerkzeug, Wechsel, Getreide, Getränke, Flüssigkeiten aller Art, sowie
Schuldurkunden, welche nicht unter § 9 fallen.
Die Leihamtskommission kann zu Zeiten epidemischer Krankheiten Kleider, Betten, Weißzeug
und andere Sachen, von welchen eine Verbreitung der Ansteckung zu befürchten ist, von der
Annahme ausschließen.
11.
Die Annahme eines Pfandes kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Eine Annahmeverweigerung hat jedenfalls dann stattzufinden, wenn nach Zahl und Art
oder nach der Persönlichkeit des Uberbringers der Verdacht einer unrechtmäßigen Verpfändung
besteht, oder wenn die Annahme begründet erscheint, es werden Handelegeschäfte mit den
Pfandscheinen oder überhaupt solche Manipulationen getrieben, welche das Leihamt bestimmungs-
gemäß nicht zu unterstützen berufen ist.
812
Die Abschätzung der Pfänder geschieht durch beeidigte Angestellte des Leihamts nach dem
Verkehrswert.
Bei Gold und Silber bleibt der Formwert unberücksichtigt.
Für schwierige Schätzungen wertvoller Gegenstände soll ein besonderer Sachverständiger
zugezogen werden.
Für Wertpapiere ist der Tageskurs maßgebend. Ist dieser höher als der Nennwert, so
gilt letzterer als Schätzungswert.
Die Abschätzung der Pfänder erfolgt nur für die Zwecke des Leihamts und verpflichtet
dieses in keiner Weise gegen Dritte.