Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

14 III. 
2. Darlehen, Zinsfuß und Geschäftsgebühren. 
8 13. 
Die auf die einzelnen Pfänder abzugebenden Darlehen dürfen bei edlen Metallen, Juwelen, 
Pretiosen und Wertpapieren 3000 Mark, bei allen übrigen Pfändern 1000 Mark nicht 
übersteigen. Höhere Darlehensbeträge werden nur ausnahmsweise gewährt und bedürfen der 
Genehmigung durch die städtische Leihamtskommission. 
Das niederste Darlehen beträgt 2 Mark. 
*p 
Juwelen, Gold= und Silbergegenstände, sowie Wertpapiere dürfen nicht über ¼/, alle 
übrigen Pfänder nicht über die Hälfte ihres abgeschätzten Wertes beliehen werden. 
8 15. 
Die Darlehen werden jedesmal auf den Zeitraum von 6 Monaten gegeben. 
Dem Verpfänder steht es frei, sein Pfand auch schon vor Ablauf der Versatzzeit wieder 
auszulösen. 
8 16. 
An Zinsen einschließlich der Vergütung für Abschätzung und Aufbewahrung der Pfänder 
werden vom Versatztage an 10 Prozent des Darlehensbetrags berechnet, wobei Bruchteile eines 
Pfennigs für voll gelten. 
Die zu entrichtenden Zinsen werden auf eine durch 5 teilbare Zahl aufgerundet. Der 
niederste Betrag an Zinsen für ein Pfand beträgt 10 Pfennig. 
Die Berechnung der Zinsen erfolgt erst bei der Auslösung, Erneuerung oder Versteigerung 
des Pfandes und zwar bis zu diesem Zeitpunkt nach ganzen Monaten. Der angefangene 
Monat wird für einen ganzen gezählt. 
§ 17. 
Bei Einbringung eines Pfandes, sowie bei Erneuerung eines solchen ist eine Ein= be- 
ziehungsweise Umschreibgebühr von 10 Pfennig für jedes Pfand zu entrichten. Erstere 
kommt bei Auszahlung des Darlehens sofort in Abzug, während letztere bei der Erneuerung 
mit den fälligen Zinsen erhoben wird. 
Für Fahrräder und Nähmaschinen mit Fußbetrieb wird außerdem bei der Auslösung, 
Erneuerung oder Versteigerung eine besondere Lagergebühr von 50 Pfennig erhoben. 
3. Auszahlung des Darlehens; Pfandschein. 
8 18. 
Die Auszahlung des Darlehens erfolgt an den Überbringer des Pfandes unter gleich- 
zeitiger Aushändigung eines auf den Inhaber lautenden Pfandscheins. 
Eine Namensangabe durch die Verpfänder ist nicht nötig.
	        
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