Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

364 XXX. 
4. Gebühr für ein Weinlagerpatent: 
jährlich 50 46. 
Bei Berechnung der Weinaccise und des Ohmgeldes wird jede Flasche von geringerem Inhalt als 
ein Liter wie eine Literflasche behandelt. 
Bei Rückvergütung von Weinaccise und Ohmgeld sind die zur Zeit der Gewährung der 
Rückvergütung bestehenden Erhebungssätze maßgebend. 
III. 
Die Biersteuer beträgt von dem im Großherzogtum bereiteten Bier: 
für je 100 kg ungebrochenen Malzes, die bei einem Brauereigeschäft in einem Kalenderjahr 
steuerbar werden: 
1. für die ersten 250 Doppelzentner 8 4 
2 für die folgenden 1250 Doppelzentner 10 „ 
3. für die folgenden 1 500 Doppelzentner 11 „ 
4. für die folgenden 2000 Doppelzentner 12 „ 
5 für die folgenden Doppelzennenn 13 „„ 
Für diejenigen, die obergäriges Bier nur zum eigenen Bedarf im Haushalt bereiten und hierzu 
in einem Kalenderjahr nicht mehr als 5 Doppelzentner Malz verwenden, beträgt die Steuner für je 
100 kg 2 4 
IV. 
Die Fleischstener beträgt: 
1. bei Schlachtungen innerhalb des Großherzogtums 
für jedes Stück Rindvieh (mit Ausnahme der Milchkälber) 
bei einem Schlachtgewicht von weniger als 200 ka 4 
von 200 bis ausschließlich 250 0sg 6 „ 
von 250 kg und mehr: 
für Kühe und Farren# 6 „ 
sont 11 „ 
2. für einge führtes Fleisch 
vom Kilogramm 8 % 
V. 
An Grundstücks-Verkehrssteuer sind zu entrichten: 2½ Prozent des gemeinen Werts 
(Verkaufswertes) des Gegenstandes des Erwerbs. 
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsruve. *
	        
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