Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXI. 373 
42. In § 69 ist der Absatz 1, wie folgt, zu fassen: 
„Die Zahlung des Versorgungsgehalts beginnt für die vorhandenen bezugs- 
berechtigten Hinterbliebenen mit dem Tage nach dem Tode des Beamten, für nach- 
geborene eheliche Kinder mit dem Tage der Geburt." 
13. Nach § 69 ist als neuer Paragraph (§ 69 a) einzuschalten unter der Überschrift: 
„Entscheidung über Gewährung des Versorgungsgehalts. 
Der Versorgungsgehalt wird aus der Beamtenwitwenkasse bezahlt (Artikel 17 des 
Etatgesetzes). 
An wen die Zahlung des Versorgungsgehalts rechtsgültig zu leisten und wie 
derselbe unter mehrere Bezugsberechtigte zu verteilen ist, bestimmt der Verwaltungsrat 
der Beamtenwitwenkasse (Artikel 17 Absatz 2 des Etatgesetzes) unter Ausschluß des 
Rechtswegs.“ 
44. Die 88 70 bis 84 sind zu streichen. 
45. In der Überschrift zum Sechsten Abschnitt ist das am Eingang stehende Wort „Allgemeine“ 
zu ersetzen durch das Wort „Sonstige." 
46. Der Absatz 1 von § 86 erhält folgende Fassung: 
„Die ständigen Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen (Gehalt, Wohnungs- 
geld, Dienstzulage, Nebengehalt, Ruhe-, Unterstützungs= und Versorgungsgehalt) werden 
regelmäßig in Monatsbeträgen bezahlt." 
Der Absatz 2 von § 86 ist zu streichen. 
47. Iu § 93 ist der Absatz 3 zu streichen. 
48. Iu den §§ 114 bis 117 sind an Stelle der bisherigen folgende Überschriften zu 
setzen, und zwar bei: 
8 114. 
„Beweisaufnahme im allgemeinen.“ 
8 115. 
„Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.“ 
8 116. 
„Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch einen beauftragten Beamten.“ 
8 117. 
„Geltung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung über Zeugen und Sachverständige 
im Disziplinarverfahren.“ 
49. In § 123 ist der zweite Satz zu streichen und der dritte Satz statt mit „Ferner“ 
mit „Jedoch“ zu beginnen. 
50. In § 126 ist unter Absatz 2 statt „Nebengehalt“ zu setzen „Dienstzulage. 
51. In § 130 ist im Absatz 1 Ziffer 1 der letzte Absatz zu streichen. 
An Stelle von Ziffer 4 treten folgende Bestimmungen: 
„4. (Zu §§ 5 und 53.) Zur Entscheidung darüber, ob ein richterlicher Beamter 
wider seinen Willen im Interesse der Rechtspflege gemäß Ziffer 1 Absatz 10 aus 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908. 61
	        
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