Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

III. 19 
erhebung gegen den Juhaber des Pfandscheins erbracht wird, der Pfandschein dem Inhaber 
zurückzugeben und die Sperre aufzuheben. 
Ist der Antragsteller nicht mehr zu ermitteln und meldet er sich auch nicht wieder, so ist 
das Leihamt befugt, das Pfand eine Woche nach Ablauf der Aufgebotsfrist dem Pfandschein- 
inhaber auszuhändigen. 
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Wird innerhalb der Aufgebotsfrist der Pfandschein nicht vorgelegt, so hat ihn das Leihamt 
für kraftlos zu erklären und dem Antragsteller eine zweite, als Doppelschrift zu bezeichnende 
Ausfertigung des Pfandscheins zuzustellen. 
839. 
Dem Antragsteller kann nach Einleitung des Aufgebotsverfahrens in Berücksichtigung 
besonderer Verhältnisse das Pfand auch ohne Pfandschein gegen Stellung einer Kantion in Höhe 
des Schätzungswertes vorläufig überlassen werden, wenn seine Glaubwürdigkeit nicht zu be- 
anstanden ist und er nachweist, daß er das Pfand dringend notwendig braucht. 
8 40. 
Die nach 8 23 vorgeschriebene Voersteigerung eines Pfandes, bezüglich dessen die Kraftlos- 
erklärung des Pfandscheins gemäß § 35 beantragt ist, wird bis zur satzungsmäßigen Erledigung 
des Verfahrens verschoben. 
Im Falle eines schwebenden Rechtsstreits (§ 37 Absatz 1) ist die Versatzzeit gemäß § 20 
zu verlängern. Die dadurch entstehende Forderung des Leihamts ist von dem derzeitigen Besitzer 
des Pfandscheins vorläufig zu bezahlen. Der neue Schein tritt an die Stelle des alten. 
8 41. 
Wird ein Pfandschein, welcher auf Grund des Verfahrens nach § 35 ff. für kraftlos 
erklärt worden ist, nachträglich vorgelegt, so ist der Inhaber über das Geschehene entsprechend 
zu verständigen. Demselben bleibt es überlassen, gegen denjenigen, auf dessen Antrag seiner Zeit 
die Kraftloserklärung erfolgte, den Rechtsweg zu beschreiten. 
V. Gestohlene Gegenstände: Beschlagnahme. 
8 42. 
Gegenstände, bei welchen dringender Verdacht besteht, daß sie auf rechtswidrige Weise in 
den Besitz des Verpfänders gelangt sind, werden nicht beliehen, sondern vorläufig und zwar 
solange zurückbehalten, bis die gleichzeitig in Kenntnis zu setzende Polizeibehörde die Freigabe 
gestattet. 
Im Zweifelsfalle sind die Beamten des Leihamts berechtigt, vom Verpfänder zu verlangen, 
daß er sich über seine Person sowohl als auch über den Erwerb der Soche ausweist. 
Gesetzes= und Verordunngsblatt 1908.
	        
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