XXXI. 419
Erübrigungen aus diesen Etatsätzen sind auf die folgende Budgetperiode und unter-
einander übertragbar.
Artikel 30 a.
Beihilfen an Hinterbliebene von etatmäßigen Beamten.
Zur Gewährung von Beihilfen an Hinterbliebene etatmäßiger Beamten und zwar auch
solcher, die zuruhegesetzt oder entlassen waren, sind im Staatsvoranschlag die erforderlichen
Mittel vorzusehen.
Die Beihilfen können im Falle dringenden Bedürfnisses verwilligt werden
1. an die Witwen,
2. an die ledigen Söhne und Töchter, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben oder
deren Mutter nicht mehr lebt,
und zwar je nach den vorliegenden Umständen in einmaligen Beträgen oder in widerruflicher
Weise für eine Reihe von Jahren.
Den Hinterbliebenen von Beamten, die vor dem 1. Juli 1908 gestorben oder zuruhe
gesetzt worden sind, kann die Beihilfe auch als widerrufliche Aufbesserung des gesetzlichen
Versorgungsgehalts gewährt werden. Die hiefür bestimmten Mittel sind im Staatsvoranschlag
gesondert anzufordern.
Erübrigungen aus diesen Etatsätzen sind auf die folgende Budgetperiode und unter-
einander übertragbar.“
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1908 in Kraft.
Gegeben zu Karlsruhe, den 12. Angust 1908.
Friedrich.
von Dusch. Honsell. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Scheffelmeier.