Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

440 XXXI. 
§ 71. 
Entscheidung über Gewährung des Versorgungsgehalts. 
Der Versorgungsgehalt wird aus der Beamtenwitwenkasse bezahlt (Artikel 17 des 
Etatgesetzes). 
An wen die Zahlung des Versorgungsgehalts rechtsgültig zu leisten und wie derselbe 
unter mehrere Bezugsberechtigte zu verteilen ist, bestimmt der Verwaltungsrat der Beamten- 
witwenkasse (Artikel 17 a Absatz 2 des Etatgesetzes) unter Ausschluß des Rechtswegs. 
Sechster Abschnitt. 
Sonstige Bestimmungen über die vermögensrechtlichen Dienstansprüche 
der Beamten und ihrer Hinterbliebenen, sowie über die Verfolgung von 
Rechtsansprüchen des Staates gegen die Beamten. 
§ 72. 
Gewährung eines Ruhe= und Versorgungsgehalts im Falle einer Verunglückung im Dienste. 
Ist ein Beamter, welcher in einem der reichsgesetzlichen Unfallversicherung nicht unter- 
liegenden Betriebe oder Dienstzweige beschäftigt war, infolge eines Unfalls, welchen er erweislich 
im Dienste oder aus Veranlassung desselben ohne eigenes Verschulden erlitten hat, aus dem 
Dienste ausgeschieden, in den Ruhestand versetzt worden oder gestorben, so ist demselben, 
beziehungsweise im Falle seines Todes seiner Witwe und seinen Kindern, soweit nicht der 
Rechtsanspruch auf einen höheren Betrag nach dem vierten und fünften Abschnitt dieses 
Gesetzes begründet ist, ein Ruhegehalt beziehungsweise ein Versorgungsgehalt bis zum Betrage 
derjeuigen Rentenbezüge zu gewähren, welche der Beamte beziehungsweise seine Witwe und 
Kinder zu beanspruchen hätten, falls der Unfall in einem der reichsgesetzlichen Unfallversicherung 
unterliegenden Betriebe eingetreten wäre. 
Durch landesherrliche Entschließung kann der nach Maßgabe des ersten Absatzes festgesetzte 
Ruhegehalt beziehungsweise Versorgungsgchalt in Anbetracht der eine besondere Berücksichtigung 
rechtfertigenden Umstände des Falles entsprechend dem nach den persönlichen Verhältnissen 
vorliegenden Bedürfnisse in widerruflicher Weise erhöht werden und zwar der Ruhegehalt bis 
zum Betrage des von dem Beamten zuletzt bezogenen Diensteinkommens, der Versorgungsgehalt 
bis zum Betrage von 80 Prozent dieses Einkommens. 
Als Unfall im Sinne dieser Bestimmungen gilt es auch, wenn ein Beamter bei Aus- 
übung seines Dienstes oder aus Veranlassung desselben von einem Dritten getötet oder an 
seinem Körper verletzt worden ist. 
8 73. 
Zahlung der Bezüge. 
Die ständigen Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen (Gehalt, Wohnungegeld, 
Dienstzulage, Nebengehalt, Ruhe, Unterstützungs- und Versorgungsgehalt) werden regelmäßig 
in Monatsbeträgen bezahlt.
	        
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