440 XXXI.
§ 71.
Entscheidung über Gewährung des Versorgungsgehalts.
Der Versorgungsgehalt wird aus der Beamtenwitwenkasse bezahlt (Artikel 17 des
Etatgesetzes).
An wen die Zahlung des Versorgungsgehalts rechtsgültig zu leisten und wie derselbe
unter mehrere Bezugsberechtigte zu verteilen ist, bestimmt der Verwaltungsrat der Beamten-
witwenkasse (Artikel 17 a Absatz 2 des Etatgesetzes) unter Ausschluß des Rechtswegs.
Sechster Abschnitt.
Sonstige Bestimmungen über die vermögensrechtlichen Dienstansprüche
der Beamten und ihrer Hinterbliebenen, sowie über die Verfolgung von
Rechtsansprüchen des Staates gegen die Beamten.
§ 72.
Gewährung eines Ruhe= und Versorgungsgehalts im Falle einer Verunglückung im Dienste.
Ist ein Beamter, welcher in einem der reichsgesetzlichen Unfallversicherung nicht unter-
liegenden Betriebe oder Dienstzweige beschäftigt war, infolge eines Unfalls, welchen er erweislich
im Dienste oder aus Veranlassung desselben ohne eigenes Verschulden erlitten hat, aus dem
Dienste ausgeschieden, in den Ruhestand versetzt worden oder gestorben, so ist demselben,
beziehungsweise im Falle seines Todes seiner Witwe und seinen Kindern, soweit nicht der
Rechtsanspruch auf einen höheren Betrag nach dem vierten und fünften Abschnitt dieses
Gesetzes begründet ist, ein Ruhegehalt beziehungsweise ein Versorgungsgehalt bis zum Betrage
derjeuigen Rentenbezüge zu gewähren, welche der Beamte beziehungsweise seine Witwe und
Kinder zu beanspruchen hätten, falls der Unfall in einem der reichsgesetzlichen Unfallversicherung
unterliegenden Betriebe eingetreten wäre.
Durch landesherrliche Entschließung kann der nach Maßgabe des ersten Absatzes festgesetzte
Ruhegehalt beziehungsweise Versorgungsgchalt in Anbetracht der eine besondere Berücksichtigung
rechtfertigenden Umstände des Falles entsprechend dem nach den persönlichen Verhältnissen
vorliegenden Bedürfnisse in widerruflicher Weise erhöht werden und zwar der Ruhegehalt bis
zum Betrage des von dem Beamten zuletzt bezogenen Diensteinkommens, der Versorgungsgehalt
bis zum Betrage von 80 Prozent dieses Einkommens.
Als Unfall im Sinne dieser Bestimmungen gilt es auch, wenn ein Beamter bei Aus-
übung seines Dienstes oder aus Veranlassung desselben von einem Dritten getötet oder an
seinem Körper verletzt worden ist.
8 73.
Zahlung der Bezüge.
Die ständigen Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen (Gehalt, Wohnungegeld,
Dienstzulage, Nebengehalt, Ruhe, Unterstützungs- und Versorgungsgehalt) werden regelmäßig
in Monatsbeträgen bezahlt.