Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXI. 453 
Strafversetzung oder Dienstentlassung gerichteten Disziplinarverfahrens, die Ernennung der 
mit der Führung der Voruntersuchung und mit den Verrichtungen der Staatsanwaltschaft 
betrauten Beamten, die Beschlußfassung über die Einstellung des Verfahrens und über die 
Verweisung an den Disziplinarhof erfolgt während dieser Zeit durch das zuständige Ministerium 
mit Zustimmung des Präsidenten der betreffenden Kammer. 
* 117. 
Die richterlichen Beamten. 
Auf die Richter bei dem Oberlandesgerichte, bei den Landgerichten und den Amtsgerichten 
findet das Gesetz mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
1. (Zu § 5.) Ohne seine Zustimmung kann ein Richter auf eine andere Stelle nur 
versetzt werden, wenn es entweder 
a. infolge einer Veränderung in der Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke oder 
U. durch das Interesse der Rechtspflege geboten ist. 
Die Versetzung ohne Zustimmung des Richters darf in diesen Fällen nur auf eine gleiche 
oder höhere Richterstelle erfolgen und nicht mit einer Schmälerung des Gehalts verbunden sein. 
2. (Zu § 21.) Die richterlichen Beamten haben einen Rechtsauspruch auf den für ihre 
Amtsstelle bestimmten Gehalt und auf regelmäßiges Vorrücken im Gehalt nach Maßgabe der 
Bestimmungen der gleichzeitig mit diesem Gesetze in Wirksamkeit tretenden Gehaltsordnung. 
3. (Zu § 35 Absatz 4.) Im Falle der einstweiligen Zuruhesetzung eines Richters ist 
demselben der Gehalt und das nach der Ortsklasse des letzten dienstlichen Wohnsitzes zu 
bemessende Wohnungsgeld als Ruhegehalt zu belassen. 
4. (Zu §§ 5 und 53.) Zur Entscheidung darüber, ob ein richterlicher Beamter wider 
seinen Willen im Interesse der Rechtspflege gemäß Ziffer 1 Absatz 1b0 aus anderen als 
disziplinären Gründen an eine gleiche oder höhere Nichterstelle oder gemäß § 29 Ziffer 1 
oder 2 oder gemäß § 31 in den Ruhestand versetzt werden soll, ist das Oberlandesgericht in 
der für den Disziplinarhof (Ziffer 7) bestimmten Besetzung berufen. 
Die Entscheidung erfolgt auf Veraulassung des Justizministeriums. Vor der Entscheidung 
ist dem beteiligten Beamten vollständiges, auf Verlangen mündliches Gehör zu geben und sind 
vom Gericht, sofern erhebliche Tatsachen bestritten sind, die erforderlichen Erhebungen zu ver- 
anlassen. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung findet nicht statt. 
5. (Zu § 76.) Die Bestimmungen des § 76 finden auf die richterlichen Beamten keine 
Anwendung. 
6. (Zu § 81.) Im förmlichen Disziplinarverfahren kann gegen einen richterlichen 
Beamten auch auf folgende Strafen erkannt werden: 
u. an Stelle der Strafversetzung oder an Stelle der mit der Strafversetzung verbundenen 
Vermögensnachteile auf Entziehung des gesetzlichen Anspruchs auf Vorrücken im Gehalt 
für bestimmte Zeitdauer, 
b. an Stelle der Strafversetzung auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, wobei 
gleichzeitig der Regierung die Befugnis eingeräumt werden kann, den Verurteilten im 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908. 71
	        
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