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Strafversetzung oder Dienstentlassung gerichteten Disziplinarverfahrens, die Ernennung der
mit der Führung der Voruntersuchung und mit den Verrichtungen der Staatsanwaltschaft
betrauten Beamten, die Beschlußfassung über die Einstellung des Verfahrens und über die
Verweisung an den Disziplinarhof erfolgt während dieser Zeit durch das zuständige Ministerium
mit Zustimmung des Präsidenten der betreffenden Kammer.
* 117.
Die richterlichen Beamten.
Auf die Richter bei dem Oberlandesgerichte, bei den Landgerichten und den Amtsgerichten
findet das Gesetz mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. (Zu § 5.) Ohne seine Zustimmung kann ein Richter auf eine andere Stelle nur
versetzt werden, wenn es entweder
a. infolge einer Veränderung in der Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke oder
U. durch das Interesse der Rechtspflege geboten ist.
Die Versetzung ohne Zustimmung des Richters darf in diesen Fällen nur auf eine gleiche
oder höhere Richterstelle erfolgen und nicht mit einer Schmälerung des Gehalts verbunden sein.
2. (Zu § 21.) Die richterlichen Beamten haben einen Rechtsauspruch auf den für ihre
Amtsstelle bestimmten Gehalt und auf regelmäßiges Vorrücken im Gehalt nach Maßgabe der
Bestimmungen der gleichzeitig mit diesem Gesetze in Wirksamkeit tretenden Gehaltsordnung.
3. (Zu § 35 Absatz 4.) Im Falle der einstweiligen Zuruhesetzung eines Richters ist
demselben der Gehalt und das nach der Ortsklasse des letzten dienstlichen Wohnsitzes zu
bemessende Wohnungsgeld als Ruhegehalt zu belassen.
4. (Zu §§ 5 und 53.) Zur Entscheidung darüber, ob ein richterlicher Beamter wider
seinen Willen im Interesse der Rechtspflege gemäß Ziffer 1 Absatz 1b0 aus anderen als
disziplinären Gründen an eine gleiche oder höhere Nichterstelle oder gemäß § 29 Ziffer 1
oder 2 oder gemäß § 31 in den Ruhestand versetzt werden soll, ist das Oberlandesgericht in
der für den Disziplinarhof (Ziffer 7) bestimmten Besetzung berufen.
Die Entscheidung erfolgt auf Veraulassung des Justizministeriums. Vor der Entscheidung
ist dem beteiligten Beamten vollständiges, auf Verlangen mündliches Gehör zu geben und sind
vom Gericht, sofern erhebliche Tatsachen bestritten sind, die erforderlichen Erhebungen zu ver-
anlassen. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung findet nicht statt.
5. (Zu § 76.) Die Bestimmungen des § 76 finden auf die richterlichen Beamten keine
Anwendung.
6. (Zu § 81.) Im förmlichen Disziplinarverfahren kann gegen einen richterlichen
Beamten auch auf folgende Strafen erkannt werden:
u. an Stelle der Strafversetzung oder an Stelle der mit der Strafversetzung verbundenen
Vermögensnachteile auf Entziehung des gesetzlichen Anspruchs auf Vorrücken im Gehalt
für bestimmte Zeitdauer,
b. an Stelle der Strafversetzung auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, wobei
gleichzeitig der Regierung die Befugnis eingeräumt werden kann, den Verurteilten im
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908. 71