458 XXXII.
vorschriften in Kraft, die in dem im 8§ 3 bezeichneten badischen Gebietsteil bei seinem Ausscheiden
aus dem badischen Staatsgebiet in Geltung waren.
Der Vollzug dieses Gesetzes liegt jedem Ministerium für seinen Geschäftskreis ob.
Gegeben zu Karlsruhe, den 21. Juli 1908
Triedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Scheffelmeier.
von Marschall.
Aulage.
Staatsvertrag
zwischen
der Großherzoglich Badischen Regierung und dem Schweizerischen Bundesrat
über die Verlegung der Landesgrenze bei Leopoldshöhe.
Die Großherzoglich Badische Regierung und der Schweizerische Bundesrat haben in
der Absicht, einen den Bedürfnissen der beiderseitigen Zollverwaltungen mehr entsprechenden
Verlauf der Landesgrenze bei dem neu angelegten Verschubbahnhof der Großherzoglich
Badischen Staatseisenbahnen bei Leopoldshöhe herbeizuführen und zur Erreichung dieses Zweckes
einen Austausch gleich großer Gebietsteile vorzunehmen, Bevollmächtigte ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
Herrn Legationsrat Dr. Heintze, Kollegialmitglied des Großherzoglich Badischen
Ministeriums des Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten,
der Schweizerische Bundesrat:
Herrn Bundespräsident Dr. Ludwig Forrer,
welche nach gegenseitiger Mitteilung und Anerkennung ihrer Vollmachten und unter Vorbehalt
der Ratifikation, badischerseits auch unter Vorbehalt der Zustimmung des Reichs, über folgende
Punkte übereingekommen sind.
Artikel I.
Seitens der Schweiz wird an Baden zur Vereinigung mit dem badischen Staatsgebiet
abgetreten:
ein westlich der Landesgrenzstrecke, jetzgge Grenzmarke 6 bis Grenzmarke 6 b, zwischen