Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

458 XXXII. 
vorschriften in Kraft, die in dem im 8§ 3 bezeichneten badischen Gebietsteil bei seinem Ausscheiden 
aus dem badischen Staatsgebiet in Geltung waren. 
Der Vollzug dieses Gesetzes liegt jedem Ministerium für seinen Geschäftskreis ob. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 21. Juli 1908 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
von Marschall. 
Aulage. 
Staatsvertrag 
zwischen 
der Großherzoglich Badischen Regierung und dem Schweizerischen Bundesrat 
über die Verlegung der Landesgrenze bei Leopoldshöhe. 
Die Großherzoglich Badische Regierung und der Schweizerische Bundesrat haben in 
der Absicht, einen den Bedürfnissen der beiderseitigen Zollverwaltungen mehr entsprechenden 
Verlauf der Landesgrenze bei dem neu angelegten Verschubbahnhof der Großherzoglich 
Badischen Staatseisenbahnen bei Leopoldshöhe herbeizuführen und zur Erreichung dieses Zweckes 
einen Austausch gleich großer Gebietsteile vorzunehmen, Bevollmächtigte ernannt: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: 
Herrn Legationsrat Dr. Heintze, Kollegialmitglied des Großherzoglich Badischen 
Ministeriums des Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten, 
der Schweizerische Bundesrat: 
Herrn Bundespräsident Dr. Ludwig Forrer, 
welche nach gegenseitiger Mitteilung und Anerkennung ihrer Vollmachten und unter Vorbehalt 
der Ratifikation, badischerseits auch unter Vorbehalt der Zustimmung des Reichs, über folgende 
Punkte übereingekommen sind. 
Artikel I. 
Seitens der Schweiz wird an Baden zur Vereinigung mit dem badischen Staatsgebiet 
abgetreten: 
ein westlich der Landesgrenzstrecke, jetzgge Grenzmarke 6 bis Grenzmarke 6 b, zwischen
	        
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