Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXII. 459 
der badischen Gemarkung Weil und dem Basler Gemeindebann Kleinhüningen liegendes 
Gebiet, bestehend aus Teilen der Grundstücke des Gemeindebanns Kleinhüningen, Sektion 13, 
Grundbuch N. 408“ (Badische Eisenbahnverwaltung) und N. 402 (Armengut Klein- 
hüningen) im Gesamtmaße von 39 Ar 47 Quadratmeter. Die dieses Gebiet abgrenzende 
Linie biegt 16,17 Meter nördlich der jetzigen Grenzmarke 6, am Schnittpunkte des Grenz- 
zuges mit der Bahneigentumsgrenze, von der bestehenden Grenze in südwestlicher Richtung 
ab, folgt dieser Eigentumsgrenze bis zu dem Punkte, wo sie mit der äußeren, nördlichen 
Kante des Neuhauswegs zusammentrifft, folgt alsdann dieser Wegkante in östlicher 
Richtung bis zum Zusammentreffen mit der westlichen Kante der Landstraße Freiburg- 
Basel und zieht von diesem Punkte in gerader Linie quer über die Landstraße nach 
Grenzmarke 6 b der alten Grenze. 
Dieser auf zurzeit schweizerischem Gebiete liegende Linienzug bildet fortan die 
Hoheitsgrenze. 
Artikel II. 
Von seiten Badens wird an die Schweiz zur Vereinigung mit dem schweizerischen Staats- 
und Hoheitsgebiet abgetreten: 
ein östlich der Landesgrenzstrecke, jetzigen Grenzmarke Gc bis Grenzmarke 8, zwischen den 
gedachten Markungen liegendes Gebiet, bestehend aus einem Teile des Grundstücks Lagerbuch 
N. 7939 der Gemarkung Weil (Otterbachgut) im Gesamtmaß von 39 Ar 47 Quadrat- 
meter. Die dieses Gebiet abgrenzende Linie biegt 30,51 Meter sidlich der jetzigen 
Grenzmarke 6e, am Schnittpunkte des Grenzzuges mit der östlichen Kante des nach dem 
Otterbachgute führenden Privatwegs, von der bestehenden Grenze ab, zieht in südöstlicher 
Richtung in gerader Linie bis zu einem unweit der nordöstlichen Ecke des Okonomie= 
gebäudes des Otterbachguts liegenden Punkte, der gleichzeitig in der Verlängerung der 
geraden Linie von der Grenzmarke 9 auf die Grenzmarke 8 liegt, und zwar in einer 
Entfernung von 146 Meter von der letztgenannten Grenzmarke; von dem so beschriebenen 
Punkte ab fällt die abgrenzende Linie mit der gedachten Verlängerungslinie zusammen, 
so daß sie bei Grenzmarke 8 wieder mit dem alten Grenzzuge zusammentrifft. 
Dieser auf zurzeit badischem Gebiete liegende Linienzug bildet fortan die Hoheitsgrenze. 
Artikel III. 
Das Eigentum an der mit dem in Artikel 1 beschriebenen Gebiete der badischen Hoheit 
zufallenden Strecke der Landstraße Freiburg-Basel geht auf den Badischen Staat über. Dieser 
übernimmt die Fürsorge für die Unterhaltung dieser Straßenstrecke. 
Artikel IV. 
Die Badische Regierung wird dafür Sorge tragen, daß auf dem der badischen Hoheit 
zufallenden Gebiete die in dem angeschlossenen Plane festgesetzte Bauflucht für die Landstraße 
Freiburg-Basel und den Neuhausweg, und insbesondere die darin vorgesehene Abbiegung an
	        
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