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der Parzelle N. 102 eingehalten wird, solange dies im Interesse der schweizerischen Zoll-
aussicht geboten erscheint.
Artikel V.
Dieser Vertrag tritt nach erfolgter Zustimmung des Deutschen Reichs, sowie nach
Erteilung der Ratifikation durch Seine Königliche Hoheit den Großherzog von Baden und
durch den Schweizerischen Bundesrat in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag,
sowie den einen Bestandteil des Vertrags bildenden Plan unterfertigt und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in zweifacher Ausfertigung.
Bern, den 21. Dezember 1906.
(I.. S.) Heintze, Legationsrat. (L. S.) L. Forrer.
Bekanntmachung.
(Vom 11. August 1908.)
Die Verlegung der badisch-schweizerischen Landesgrenze bei Leopoldshöhe betreffend.
Der vorstehend als Anlage des Gesetzes vom 21. Juli 1908, die Verlegung der Landes-
grenze gegen die Schweiz bei Leopoldshöhe betreffend, veröffentlichte, zwischen Bevollmächtigten
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs und des Schweizerischen Bundesrats unter Vor-
behalt der Zustimmung des Reichs am 21. Dezember 1906 zu Bern abgeschlossene Staats-
vertrag ist beiderseits ratifiziert und es sind die Ratifikationsurkunden am 27. August 1907
zu Bern ausgetauscht worden.
Durch die nachstehend abgedruckte, zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz am
29. Oktober 1907 getroffene Vereinbarung wurde der Staatsvertrag für das Reich und ihm
gegenüber als rechtswirksam anerkannt. In Artikel II dieser Vereinbarung ist bestimmt, daß
sie einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und daß
damit zugleich die in dem badisch-schweizerischen Staatsvertrage vorbehaltene Zustimmung
des Reichs als erfolgt gelten solle.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden der Vereinbarung zwischen dem Deutschen
Reiche und der Schweiz hat am 23. Juli 1908 in Bern stattgefunden.
Karlsruhe, den 11. August 1908.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
von Marschall. Dold.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen
Reichs, und der Schweizerische Bundesrat haben beschlossen, den Bestimmungen des zwischen
Baden und der Schweiz am 21. Dezember 1906 abgeschlossenen Staatsvertrags über die
Verlegung der badisch-schweizerischen Landesgrenze bei Leopoldshöhe rechtliche Wirksamkeit für