Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

366 XXXIII. 
Exzbischöfliche Verordnung. 
(Vom 27. Dezember 1899 in der Fassung vom 8. Juli 1908.) 
Die Organisation der Katholischen Rirchensteuervertretung betreffend. 
J. 
Aufgabe, Tagungsort und Zusammensetzung der stenerbewilligenden Versammlung. 
81. 
Die in Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juni 1892, in der Fassung vom 20. November 1906, 
die Bestenerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse betreffend, vorgesehene Beschlußfassung 
erfolgt für die katholische Kirche im Großherzogtum Baden auf Vorschlag des Erzbischofs durch 
eine Vertretung der stimmberechtigten Kirchengenossen (Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes), welche 
zu vier Fünfteln aus Laien, zu einem Fünftel aus Geistlichen besteht. 
Andere kirchliche Angelegenheiten, welche mit der dieser Vertretung durch das vorgenaunte 
Gesetz zugewiesenen Aufgabe nicht in sachlichem Zusammenhange stehen, insbesondere Fragen 
des Dogmas, der Verfassung, der Disziplin und der Liturgie der Kirche sind von der 
Erörterung in dieser Versammlung ausgeschlossen. 
Diese Vertretung führt den Namen: „Katholische Kirchensteuervertretung“. 
* 2. 
Die Kirchensteuervertretung tritt regelmäßig in Freiburg zusammen, sofern nicht bei der 
Einberufung (§ 31) ein anderer Ort bestimmt wird. 
83. 
Die Kirchensteuervertretung steht nur mit dem Erzbischöflichen Ordinariate in unmittelbarer 
Geschäftsberührung; sie kann weder Verfügungen treffen noch Bekanntmachungen irgend einer 
Art erlassen. 
§ 1. 
Die Kirchensteuervertretung kann die Bewilligung der Steuern nicht an Bedingungen knüpfen. 
8 5. 
Die Kirchensteuervertretung tritt nur auf ordnungsgemäße Einberufung zusammen. 
Sie kann nach erfolgter Auflösung oder Vertagung oder nach Ablauf der Zeit, für welche 
die Mitglieder gewählt sind, nicht mehr beisammenbleiben und beratschlagen.
	        
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