472 XXXIII.
Wenn der Vorsitzende eines Stiftungsrates die Vornahme der Wahl an dem festgesetzten
Wahltage versäumt, so setzt der Wahlkommissär für den betreffenden Stiftungsrat einen noch-
maligen Wahltag an. In diesem Falle hat der Wahlkommissär die Wahl selbst zu leiten
oder einen anderen Geistlichen mit ihrer Leitung zu beauftragen, wenn zu befürchten wäre,
daß der Ortsgeistliche den Stiftungsrat nicht zur Wahl zusammenrufen würde. Der zweite
Wahltag soll in der Regel so bald auf den ersten folgen, als dies bei Beachtung der Frist
des § 13 möglich ist.
Der Wahlkommissär stellt sofort nach Einkunft sämtlicher Wahlergebnisse unter Zuzug
zweier Mitglieder des Stiftungsrates seines Wohnortes beziehungsweise Pfarrbezirks und eines
benachbarten Stiftungsratsvorsitzenden das Ergebnis der Wahl fest, beurkundet dasselbe mit
den beigezogenen Urkundspersonen und sendet die Beurkundung nebst den sämtlichen Wahlakten
dem Erzbischöflichen Ordinariate ein.
8 25.
Behufs Feststellung des gesamten Wahlergebnisses ist das Wahlergebnis des einzelnen
Stiftungsrates bei Pfarr= und Kuratiebezirken mit
1 bis 2500 Katholiken. einfach
2501 „ 5000 „ zweifach
5001 „ 7500 » dreifach
75()1»1()0()() » vierfach
10001 „ 12500 „ fünffach
12501 „ 15000 „ sechsfach
und so fort zu zählen.
8 26
Ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen des ganzen Wahlbezirks keinem
Vorgeschlagenen zugefallen, so sendet die nach § 24 berufene Kommission eine Wahlliste an die
Stiftungsräte, in welche nur die zwei Kandidaten aufgenommen werden, auf welche die meisten
Stimmen gefallen sind
Ist auf mehr als zwei Kandidaten die gleiche höchste Stimmenzahl oder ist nur auf einen
die relativ höchste, aber auf mehrere die gleiche zweithöchste Stimmenzahl entfallen, so sind
diese alle in die Liste aufzunehmen.
Diese Liste ist für die Abstimmung im zweiten Wahlgange bindend; alle auf nicht in der
Liste befindliche Namen gefallenen Stimmen gelten als nicht abgegeben.
Die Mitteilung der Liste an die Stiftungsräte durch den Wahlkommissär erfolgt unter
Anberaumung des neuen Wahltages.
Dieser Wahltag darf nicht über die Frist von drei Wochen nach Ermittelung des Ergebnisses
der ersten Wahl hinaus angesetzt werden. Die schriftliche Zustellung über Anberaumung des
zweiten Wahltages an die Vorsitzenden der Stiftungsräte muß spätestens eine Woche vor dem
Wahltage erfolgt sein.