Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXIII. 475 
IV. 
Geschäftsordnung. 
* 33. 
Die Verhandlungen der Kirchensteuervertretung sind in der Regel öffentlich (Artikel?7 
des Gesetzes). 
Der Zuhörerraum muß von dem Raum, den die Kirchensteuervertretung einnimmt, in 
bemerkbarer Weise geschieden sein. 
Die Sitzungen werden geheim auf das Begehren von Kommissären des Erzbischöflichen 
Ordinariats und Katholischen Oberstiftungorates bei Eröffnung von Mitteilungen, für welche 
sie die Geheimhaltung für nötig erachten, sowie auf den Antrag von drei Mitgliedern der 
Kirchensteuervertretung, wenn nach Entfernung der Zuhörer die Kirchensteuervertretung den- 
selben zum Beschluß erhebt. 
§ 31. 
Beim Eintritt in die Versammlung hat jedes Mitglied folgende feierliche Versicherung 
abzugeben: 
„Ich gelobe vor Gott bei meinem Wirken in dieser Versammlung die Verfassung 
„der heiligen katholischen Kirche zu beobachten und deren Wohl nach bestem Wissen 
„Und Gewissen zu fördern."“ 
Dieses Gelöbnis wird bei der Eröffnung von dem Erzbischöflichen Bevollmächtigten 
abgenommen. 
Bis zur vollzogenen Wahl des Präsidiums und der Schriftführer führt das älteste 
Mitglied der Kirchensteuervertretung den Vorsitz und übernehmen die zwei jüngsten Mitglieder 
die Schriftführung. 
8 36. 
Zunächst prüft die Kirchensteuervertretung die Vollmachten ihrer Mitglieder auf Grund 
der hierzu vom Erzbischöflichen Ordinariat ihr mitgeteilten Wahlakten. 
8 37. 
Sie teilt sich zu diesem Zweck in fünf Abteilungen, deren Mitglieder durch das Los 
bestimmt werden. 
8 38. 
Jede Abteilung erhält eine möglichst gleiche Zahl von Wahlakten zur Prüfung. 
Die Austeilung muß so geschehen, daß keine Abteilung die Vollmacht eines ihrer Mitglieder 
zur Prüfung empfängt. 
8 39. 
Jede Abteilung wählt einen Vorstand, welcher die derselben übergebenen Wahlakten an 
einzelne Mitglieder zur Prüfung verteilt und dann im Namen der Abteilung über das 
Ergebnis dieser Wahlprüfungen in der Kirchenstenervertretung Vortrag erstattet.
	        
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