Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXIII. 477 
Er bewilligt das Wort, bringt die Anträge zur Abstimmung und spricht das Ergebnis 
der letzteren aus. 
Er vermittelt den Verkehr der Kirchensteuervertretung mit der Kirchenbehörde. 
Der Präsident übt die Polizei in den Räumen der Kirchensteuervertretung. Er kann die 
Entfernung einzelner Zuhörer anordnen, wenn diese durch Zeichen des Beifalls oder der Miß- 
billigung oder sonstwie die Ruhe der Versammlung stören. 
Bei fortdauernder Unruhe kann der Präsident den Sitzungssaal räumen lassen. 
8 46. 
Wenn der Präsident an der Beratung teilnehmen will, so hat er den Vorsitz an den 
Vizepräsidenten zu überlassen. 
Er kann den Vorsitz erst dann wieder übernehmen, wenn der betreffende Gegenstand der 
Beratung erledigt ist. 
847. 
Die Mitglieder und Bevollmächtigten des Erzbischöflichen Ordinariats, die Mitglieder des 
Katholischen Oberstiftungsrates und die Vertreter der Großherzoglichen Staatsregierung 
(Artikel 8 des Gesetzes) sind berechtigt, jeder Sitzung der Kirchensteuervertretung beizuwohnen. 
Sie müssen auf ihr Verlangen bei allen Verhandlungen und zu jeder Zeit (jedoch ohne 
Unterbrechung eines bereits begonnenen Vortrags) zum Worte zugelassen werden. 
Ihnen allein und den Berichterstattern des Ausschusses ist es gestattet, geschriebene Reden 
abzulesen. 
8 48. 
Am Beginn der ersten Tagung der Kirchensteuervertretung nach der Neuwahl und sodann 
jeweils am Schlusse jeder ferneren Tagung wird ein aus mindestens fünf Mitgliedern bestehender 
Ausschuß durch Wahl mit relativer Stimmenmehrheit bestellt, welcher bis zum Schlusse der 
nächsten Tagung in Wirksamkeit bleibt. 
Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und die Berichterstatter für die einzelnen von 
ihm beratenen Vorlagen. 
8 49 
Während dieser Ausschuß besteht, werden ihm die für die Kirchensteuervertretung bestimmten 
Vorlagen zunächst zur Vorberatung mitgeteilt. 
Zu diesem Behufe wird derselbe, sofern nicht eine Neuwahl der Kirchensteuervertretung 
stattgefunden hat, die erforderlich scheinende Zahl von Tagen vor dem Zusammeutritt der 
letzteren durch das Erzbischöfliche Ordinariat einberufen. 
Auf Grund seiner Beratung stellt der Ausschuß an die Versammlung durch seine Bericht- 
erstatter seine Anträge. 
Mit dem Ausschuß treten die kirchlichen und staatlichen Vertreter bei der Vorberatung 
zusammen, so oft es von der einen oder andern Seite für notwendig erachtet wird.
	        
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