Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXIII. 481 
Der Versammlung steht es frei zur Vornahme dieser Geschäfte unter Aufsicht und 
Verantwortlichkeit der Schriftführer eine oder zwei Personen, insbesondere auch Schnellschreiber, 
die nicht Mitglieder der Kirchensteuervertretung sind, anzustellen. 
8 66. 
Das Protokoll jeder Sitzung wird baldmöglichst zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt; 
etwaige Erinnerungen dagegen werden in der Versammlung gehört und nach ihrer Annahme 
in das Protokoll eingetragen. 
Die Protokolle werden vom Präsidenten und den Schriftführern unterschrieben. 
liber die geheimen Sitzungen werden besondere Protokolle geführt. Die Versammlung 
kann indessen den Anschluß der Protokolle an diejenigen der öffentlichen Sitzungen beschließen, 
jedoch nur mit Zustimmung der Vertreter der Kirchenregierung beziehungsweise der Mitglieder 
des Katholischen Oberstiftungsrates, falls diese die geheimen Sitzungen verlangt haben. 
§ 67. 
Die von der Kirchensteuervertretung gefaßten Beschlüsse werden in schriftlicher vom 
Präsidenten und den Schriftführern beurkundeter Ausfertigung unter Auschluß einer Abschrift 
der Abstimmungsliste dem Erzbischöflichen Ordinariate alsbald eingereicht. 
8 68. 
Der Erzbischof verkündet die Beschlüsse der Kirchensteuervertretung nach erlangter Staats- 
und erteilter kirchenobrigkeitlicher Genehmigung zu denselben unter ausdrücklicher Bezugnahme 
auf die Beschlußfassung der Kirchensteuervertretung. Auf Antrag der Kirchenbehörde erfolgt 
auch entsprechende Publikation seitens der Großherzoglichen Staatsregierung.
	        
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