488 XXXIII.
Als Urkundsperson ist vom katholischen Stiftungsrat:) vor Beginn der Wahl durch
Sitzungsbeschluß das Stiftungsratsmitglied Bürgermeister Schlatterer bestellt worden.
Hierauf wurde die Wahl eines Mitgliedes der Katholischen Kirchensteuervertretung seines
Ersatzmannes für das vom Wahlbezirk gewählte Mitglied der Katholischen Kirchensteuer-
vertretungs#) eröffnet, nachdem die wahlberechtigten Stiftungsratsmitglieder durch Verlesung
des § 11 der Erzbischöflichen Verordnung vom 27. Dezember 1899 in der Fassung vom . Juli 1908,
„die Organisation der Katholischen Kirchensteuervertretung betreffend“, des § 3 Eingang und
Ziffer 1 der Verordnung vom 26. November 1890 „die Bestellung der Stiftungsräte u. s. w.
betreffend“ und des § 2 der Wahlordnung für die Wahlen zur Kirchengemeindevertretung vom
12. Mai 1890 über die Vorschriften bezüglich der Wählbarkeit belehrt worden waren").
Die gewählten Stiftungsratsmitglieder gaben ihre Wahlzettel, die weder von verschieden-
farbigem Papier noch sonst mit äußeren Kennzeichen versehen waren, verdeckt?) an den Vor-
sitzenden ab, der sie uneröffnet in einem Gefäße sammelte und bei der Abgabe jedes einzelnen
Zettels den Namen des Abstimmenden, wie folgt, in das Protokoll eintragen ließ:
1. Mathias Maier
2. Alois Huber
3. Karl Schmidt
4. Konrad Beck
5.—7. U. s. w.
Um 10⅛ Uhr 10) wurde durch Beschluß des Stiftungsrats die Sammlung der Stimm-
zettel geschlossen und zu deren Eröffnung geschritten, indem der Vorsitzende jeden einzeln entfaltete
und nach lauter Verlesung der Urkundsperson weiter reichte, welche die Stimmzettel bis zum
Ende des Wahlgeschäfts aufbewahrte.
Der Protokollführer trug den Namen eines jeden, auf den ein Vorschlag gefallen war,
einmal in das Protokoll ein und setzte hinter den Namen die Zahl der auf ihn gefallenen
Stimmen, wie folgt: * · .
1..8laufmannWilhelmBcnzutgcr111Bomtdorf1,2,3,4.
2. Landwirt Friedrich Kaiser in Grafenhausen 1, 2.
3. Professor Hugo Barth in Freiburg 1.
In gleicher Weise führte die Urkundsperson eine Gegenliste.
Aumerkung 7: Unter dem „Stiftungsrat“ ist hier und überall im folgenden Texte des Protofolls der in den Fällen des
5 Absatz 2 durch die gewählten Mitglieder des Stistungsrats des Filialorts verstärkte Stistungsrat
zu verstehen.
Anmerkung 8: In den Fällen des § 23 Absatz 2 hat dieser Satz des Protokolls zu lauten: „Da der erste Wahlgang
bei der Wahl eines Mitgliedes der Katholischen Kirchenstenervertretung (eines Ersatzmannes u. s. w.) keine
absolute Stimmenmehrheit für einen Vorschlag ergeben hatte, wurde sofort zur zweiten Abstimmun
geschritten, wobei den wahlberechtigten Stiftungsratsmitgliedern eröffnet wurde, daß nur diejenigen Vor-
- welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, nämlic
..... Stimmen erhalten können.“
Anmerkung 9: * den Vorschriften des § 14 Absatz 3 nicht entsprechenden Stimmzeitel sind sofort bei der Abgabe vom
Vorsitzenden beziehungsweise vom Stiftungsrat zurückzuweisen.
Anmerkung 10: Wenn nicht alle wahlberechtigten Stiftungsratsmitglieder erschienen sind, darf die Sammlung der Stimm-
zettel erst eine halbe Stunde nach dem für den Beginn der Sißzung festgesetzten Zeitpunkt geschlossen
werden. § 18 Absatz 2.