496 XXXIV.
VIII Die Postverwaltung haftet für die ordnungsmäßige Ausführung eines den Vor—
schriften der Abs. 1 bis 111 entsprechenden Protestauftrags gemäß § 4 des Gesetzes, betreffend
die Erleichterung des Wechselprotestes vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt Seite 321) Diese
Haftung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Postauftrag bei der Postanstalt eingeht,
die den Protest zu erheben hat, und endet, sobald der protestierte Wechsel nebst Protesturkunde
zur Beförderung an den Auftraggeber gemäß den Vorschriften des Abs. VI eingeliefert worden ist.
Bis zum Eingange des Postauftrages bei der Postanstalt, die den Protest zu erheben
hat, haftet die Postverwaltung wie für einen eingeschriebenen Brief. Im gleichen Umfange
haftet sie für den Brief mit dem protestierten Wechsel nebst Protesturkunde, sobald dieser
Brief von der Postanstalt zur Beförderung an den Auftraggeber eingeliefert worden ist.
Wird die Wechselsumme gezahlt, so haftet die Postverwaltung für den einzogenen Vetrag
wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge.
IX Werden dem unter u bezeichneten Formular zu Postprotestaufträgen Wechsel, die von
der Protesterhebung durch die Post ausgeschlossen sind (h, oder mehrere Anlagen (#) beigefügt,
so werden diese Aufträge, ohne daß postseitig eine Vorzeigung stattfindet, an einen Gerichts-
vollzieher, Notar u. s. w. weitergegeben Das gleiche kann mit Postprotestaufträgen geschehen,
die erst am letzten Tage der Protestfrist bei der Postanstalt eingehen, die den Protest zu
erheben hat.
Postaufträge, zu denen Formulare der im § 18, III bezeichneten Art verwandt worden
sind, werden, sofern die Einlösung nicht erfolgt, an einen Gerichtsvollzieher, Notar u. s. w.
weitergeben, auch wenn der Auftraggeber auf dem Formular vermerkt hat, daß der Protest
durch die Post erhoben werden soll.
Auf Postaufträge, die an einen Gerichtsvollzieher, Notar u. s. w. weitergegeben worden
sind, finden die Vorschriften des § 18, XX Anwendung.
X Es werden erhoben:
1. für den Postauftragsbrief 30 5 ;
. bei Zahlung der Wechselsumme für die Übermittelung des eingezogenen Betrags die
tarifmäßige Postanweisungsgebühr (8 20, u);
—#
3.sofern die Zahlung der Wechselsumme nicht erfolgt:
u. für die Erhebung des Postprotestes
bei Wechseln bis 500 einschließlig 1 #.
bei Wechseln über 5000V9090 . ... 1 50 ,
b. für die Rücksendung des protestierten Wechsels nebst Protesturkunde 30 H,
im Orts- und Nachbarortsverkehr (83 37) . . . . . . . . . . .. 25 .
Zur Zahlung der Gebühren sowie zur Erstattung der nach den Landesgesetzen entstehenden
Stempelkosten für die Protesturkunde ist der Auftraggeber verpflichtet.
Die Gebühr unter 1 ist vorauszubezahlen. Die Postanweisungsgebühr (2) wird von dem
eingezogenen Betrag in Abzug gebracht. Die Gebühren unter 3 nebst den landesgesetzlichen
Stempelkosten werden bei Übersendung des protestierten Wechsels erhoben.