— XXVI.
Gesetz.
(Vom 2. September 1908.)
Die Vervollständigung des Staatsbahnnetzes betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Artikel 1.
Auf Rechnung des Staats sollen folgende normalspurigen Nebenbahnen gemäß den für
solche gültigen Bestimmungen der Eisenbahnbau= und Betriebsordnung gebaut und betrieben werden:
1. eine Fortsetzung der Seitenbahn Oberuhldingen— Unteruhldingen nach Meersburg;
eine Bahn von Stockach über Owingen nach Frickingen;
eine Bahn von Singen über Hilzingen nach Beuren;
eine Bahn von Offenburg über Sand und Willstätt nach Kork;
eine Bahn von Tauberbischofsheim nach Königheim.
Artikel 2.
Das für die Anlage der Bahnen und deren Zugehörden erforderliche Gelände soll der
Staatsbahnverwaltung von den beteiligten Gemeinden unentgeltlich zu Eigentum überwiesen
werden.
Wenn in einzelnen Fällen die Aufbringung der Gesamtkosten für die Grunderwerbung
die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden übersteigt, so kann diesen hierfür ein Zuschuß
aus Eisenbahnmitteln gewährt werden. Die Feststellung der Höhe dieser Zuschüsse bleibt der
Regierung vorbehalten.
Bei der im Artikel 1 unter Ziffer 4 genannten Bahn haben die beteiligten Gemeinden
neben der Geländestellung noch einen Barzuschuß von 8000 für jedes Kilometer Baulänge
der Bahn an die Eisenbahnschuldentilgungskasse zu entrichten.
Mit dem Bau der einzelnen Bahnen darf erst begonnen werden, wenn die Erfüllung der
vorstehenden Forderungen seitens der Beteiligten sicher gestellt ist.
Artikel 3.
Das Ministerium Unseres Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten ist mit dem
Vollzug des Gesetzes beauftragt.
Gegeben zu Metz, den 2. September 1908.
Friedrich.
von Marschall. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
von Roeder.
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