50- XXXVI.
Soweit der Ertrag dieses gemeinschaftlichen Vermögens und die sonstigen Einnahmen der
Militär-Witwenkasse zur Bestreitung der Benefizien beider Klassen und der sonstigen Ausgaben
nicht ausreichen, ist der fehlende Betrag durch Entnahmen aus dem Vermögen der Kasse
und, sofern nötig, durch Zuschüsse aus den Mitteln der allgemeinen Staatsverwaltung zu decken.
Diese Zuschüsse sind jeweils durch den Staatsvoranschlag festzustellen.
Artikel 2.
Die Anwartschaft auf Hinterbliel sorgung aus der zweiten Klasse wird für alle
diejenigen Militärpersonen aufgehoben, deren Ehe nicht schon vor Verkündung dieses Gesetzes
geschlossen worden ist.
Artikel 3.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen an die Militär-Witwenkasse wird für
diejenigen Mitglieder der ersten Klasse, denen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Hinter-
bliebenenversorgung lediglich gegenüber dieser Kasse zusteht, mit Wirkung vom 1. Jannar 1908
aufgehoben.
Artikel 4.
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzug beauftragt.
Gegeben zu Metz, den 2. September 1908.
Friedrich.
Honsell. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
von Roeder.
Gesetz.
(Vom 2. September 1908.)
Den Waffengebrauch der Gefängnisbeamten betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
. 1.
Die Beamten und Angestellten der Strafanstalten sowie derjenigen Amtsgefängnisse, welche
einer Strafanstaltsdirektion unterstehen, sind befugt, bei Ausübung ihres Dienstes, unbeschadet
der ihnen im Falle der Notwehr zustehenden Rechte (§ 53 des Reichsstrafgesetzbuchs), von
ihren Dienstwaffen in folgenden Fällen Gebrauch zu machen:
1. wenn Gefangene Handlungen begehen, die den Tatbestand der Menterei (§ 122
Reichsstrafgesetzbuch) enthalten;