Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

510 XXXVII. 
Die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs begründet 
eine Steuerpflicht dann nicht, wenn sich aus der einstweiligen Verfügung oder 
der Eintragsbewilligung, auf Grund deren die Eintragung erfolgt ist, ergibt, 
daß die Eintragung nicht auf einem steuerpflichtigen Erwerb bernht. 
II. Für einen und denselben steuerpflichtigen Erwerb des nämlichen Erwerbers kommt 
die Steuer nur einmal zum Ansatz, auch wenn mehrere Rechtsakte, die nach vor- 
stehenden Bestimmungen den Eintritt der Steuerpflicht begründen, aufeinander folgen. 
III. Die Steuerbehörde kann mit dem Ansatz der Steuer bis zum Eintritt der Rechts- 
änderung zuwarten.“ 
4. § 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
„Der Stenerpflichtige ist in den Fällen des § 31 2 a verpflichtet, der Steuerbehörde 
innerhalb zwei Wochen nach Errichtung der notariellen Urkunde eine beglaubigte Abschrift 
derselben vorzulegen. Von formlosen Verträgen über die Abtretung eines Anspruchs auf 
lbertragung eines Grundstücks hat der Erwerber der Steuerbehörde unter Angabe der 
wesentlichen Bestimmungen innerhalb der gleichen Frist Anzeige zu erstatten.“ 
5. Der Eingang von § 21 ist, wie folgt, zu fassen: 
„Der Erwerber, der Veräußerer und die sonst beim Abschluß eines stenerpflichtigen 
Geschäfts beteiligten Personen sind verpflichtet“, 
6 § 32 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
„Die Vorschriften der §§ 28 31 finden entsprechende Anwendung, wenn aus den daselbst 
bezeichneten Gründen die im Grundbuch hinsichtlich des Gegenstandes des Erwerbs eingetragene 
Vormerkung oder der Widerspruch wieder gelöscht oder das Rechtsgeschäft (5 31 2 ) rück- 
gäugig gemacht wird“. 
7 §36 erhält folgenden Absatz 2: 
„Hypotheken, Grund= oder Rentenschulden, die nach der Anordnung der Zwangsversteigerung 
eingetragen oder auf den Ersteher oder dessen Ehefrau übertragen worden sind, bleiben außer 
Betracht.“ 
8. In § 38 ist anstelle von „8 3 Ziffer 2a“ zu setzen: „§ 31 20“. 
Artikel ll. 
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene 
entgeltliche Rechtsgeschäfte werden nach den bisherigen Vorschriften behandelt. Der neue 
Absatz 2 des § 36 findet erst bei Zwangsversteigerungen Anwendung, die nach Verkündung 
dieses Gesetzes angeordnet worden sind. 
Artikel III. 
Die Ministerien der Finanzen und der Justiz sind mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 11. September 1908. 
Friedrich. 
Honsell. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
von Roeder.
	        
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