Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Zu § 126 a. 
526 XL. 
Entziehung der Befugnis zum Halten und zur Anleitung von Lehrlingen. 
Die Einleitung des Verfahrens auf Entziehung der Befugnis zum Halten und zur An- 
leitung von Lehrlingen kann von der Handwerkskammer, den Innungen und den sonstigen 
gewerblichen Vereinigungen beantragt werden, sie hat aber auch von Amts wegen zu erfolgen, 
wenn dem Bezirksamt Tatsachen der in § 126 à Absatz 1 und 2 bezeichneten Art bekannt werden. 
Wird von Amts wegen eingeschritten, so ist, wenn es sich um einen Handwerker handelt, 
der Handwerkskammer und, falls er einer Innung angehört, auch der Innung sowie gegebenen- 
falls sonstigen gewerblichen Vereinigungen Gelegenheit zur Außerung zu geben. Steht die 
sittliche Vereigenschaftung des Lehrherrn in Frage, so ist auch die Gemeindebehörde zu hören. 
Im Falle des zweiten Absatzes des § 126 a muß ein Zeugnis des Bezirksarztes erhoben werden. 
In der Verfügung, welche die Befugnis zum Halten und zur Anleitung von Lehrlingen 
entzieht, ist ausdrücklich zu bestimmen, ob die Befugnis dauernd oder für welche Zeit entzogen 
wird. In minder schweren Fällen kann das Bezirksamt sich zunächst darauf beschränken, den 
Lehrherrun zu verwarnen und ihm die Entziehung der Befugnis zum Halten und zur Anleitung 
von Lehrlingen anzudrohen. 
Der Antrag auf Wiederaufhebung der die Entziehung der Befugnis aussprechenden Ver- 
fügung ist bei dem Bezirksamt, welches die Verfügung erlassen hat, einzureichen. Dieses hat 
vor Vorlage des Gesuchs an den Bezirksrat gemäß Absatz 2 zu verfahren. 
Die §5§ 35 und 37 der Verordnung vom 4. April 1898 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 237) werden aufgehoben. 
Karlsruhe, den 28. September 1908. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Dr. Stromoyer. 
Bekanntmachung. 
(Vom 28. September 1908.) 
Die Gesellenprüfung betreffend. 
Zum Vollzug des § 131 Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 30. Mai 
1908 wird unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1903, die Gesellenprüfung 
betreffend, bestimmt, daß den Prüfungszeugnissen der Großherzoglichen Uhrmacherschule in 
Furtwangen und der Großherzoglichen Schnitzereischule daselbst die Wirkung der Zengnisse 
über das Bestehen der Gesellenprüfung unter der Bedingung zukommt, daß der betreffende 
Schüler in der Uhrmacherschule den dritten Kurs mit Erfolg zurückgelegt oder die Schnitzerei- 
schule einschließlich des theoretischen Unterrichts an der Gewerbeschule während drei Jahren 
mit Erfolg besucht hat. Je nach der Fachabteilung, welcher der Schüler angehörte, bezieht
	        
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