Nr. XIII. 531
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 2. Oktober 1908.
Inhalt.
Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Einfuhr von Tieren aus
der Schweiz betreffend; die Bekämpfung der Cholera betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 30. September 1908).
Die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend.
Von dem zur Zeit bestehenden Verbote der Ein= und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen
aus der Schweiz (Bekanntmachung vom 17. Januar d. J., Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 10) werden mit Rücksicht auf den Stand der Maul= und Klauenseuche die Kantone:
Aargau, Basel, Bern, Freiburg, Neuenburg, Schaffhausen und Solothurn
mit sofortiger Wirkung ausgenommen.
Die Ein= und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus diesen Kantonen ist unter
folgenden besonderen Bedingungen gestattet.
1. Die Beförderung durch Kantone, aus denen die Ein= und Durchfuhr von Rindvieh
und Ziegen verboten ist, darf nur auf der Eisenbahn und ohne Ausladung, Umladung und
Zuladung erfolgen.
2. An der Zolleingangsstelle sind in deutscher Sprache ausgestellte Viehpässe dem Grenz=
tierarzte vorzulegen, die folgende Bescheinigungen enthalten:
A. Das Ursprungszengnis.
Das Ursprungszeugnis ist von der Ortsbehörde oder von dem Viehinspektor der Her-
kunftsgemeinde auszustellen und hat Aufschluß zu geben über:
Herkunftskanton und Herkunftsort (letzter dauernder Standort) des Tieres;
Name und Wohnort des Tierbesitzers, d. i. des Wirtschaftsbesitzers am Herkunftsorte;
Tiergattung und Geschlecht;
Nasse, Farbe, Abzeichen und besondere Merkmale (Brandzeichen, Ohrmarken und
dergleichen) des Tieres;
Bestimmungsort des Tieres.
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