Nr. XLIIL. 5
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 5. Oktober 1908.
Inhalt.
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Eichung der Binnenschisse
belressend; die Viehzählung betressend.
Verordnung.
(Vom 29. September 1908).
Die Eichung der Binnenschiffe betreffend.
Zum Vollzug der zusätzlichen Abmachungen zu der Übereinkunft vom 4. Februar 1898
über die Eichung der Binnenschiffe vom 1. Juni 1908 (Reichsgesetzblatt 1908 Seite 398 ff)
wird im Einverständnis mit dem Großherzoglichen Ministerium der Justiz, des Kultus und
Unterrichts mit Wirksamkeit vom 1. Jannar 1909 ab verordnet, was folgt:
1.
do
3
Zu II der zusätzlichen Abmachungen:
Abänderungseinträge im Eichschein sind für das Großherzogtum Baden durch das
Schiffseichamt Mannheim zu bewirken.
Zu III und IV der zusätzlichen Abmachungen:
Die den Vertragsstaaten vierteljährlich mitzuteilenden Listen legt das Schiffseichamt
Mannheim zu Ende jeden Vierteljahres der Oberdirektion des Wasser= und Straßen-
baues vor.
Dem Schiffseichamt Mannheim ist zum Gebrauch beim unmittelbaren Verkehr mit
den Registerbehörden der anderen Vertragsstaaten (Ziffer III Absatz 4) ein Ver-
zeichnis der Eichämter der Vertragsstaaten zu behändigen.
3. Zu V der zusätzlichen Abmachungen:
Zur Erstattung der vorgesehenen Anzeige von der Zerstörung eines in einem Ver-
tragestaat — mit Ausnahme der Niederlande — eingetragenen Schiffes ist zuständig:
a. die Rheinbauinspektion, in deren Bezirk der Unfall sich ereignet hat;
b. das Amtsgericht Mannheim als Registergericht.
Gesetzes und Verordnungsblatt 1908. 85