Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

540 XLIV. 
von Beteiligten nach Verhältnis ihrer Interessen, und bei gleichen Interessen, oder wenn ein 
bestimmtes Interesse nicht zu ermitteln ist, nach Kopfteilen. 
2. Die durch besondere Anträge eines Beteiligten entstandenen Mehrkosten fallen diesem 
allein zur Last. 
§ 3. 
Losten- 1. Die Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen, der Sicherung des 
Frbrensng ua Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft und der Inventarerrichtung können aus dem Nachlaß 
Hastung der entnommen werden. Für die Zahlung der Kosten haften die Erben nach den Vorschriften 
i#aben . über Nachlaßverbindlichkeiten. 
Teisungstofen 2. Für die Kosten der Teilung von Vermögensmassen haften die Anteilsberechtigten als 
der Ameils-Gesamtschuldner. 
berechtigten, 3. Die einem Erben oder einem Anteilsberechtigten zustehende Gebührenfreiheit entbindet 
ihn nicht von der Entrichtung der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Gebühren. 
84. 
Kosten- 1. Neben dem zur Zahlung Verpflichteten haftet als Gesamtschuldner derjenige, welcher 
dbernahne durch eine vor der Behörde abgegebene oder derselben mitgeteilte Erklärung die Kosten über- 
ceilung in die nommen hat oder welcher durch behördliche Entscheidung zur Tragung der Kosten des Ver- 
Kosten. fahrens verurteilt ist. 
ascbnget 2. Für die Kosten der Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder eines 
Schiffspfandrechts, sowie im Falle erfolgter Löschung für die Kosten der dazu erforderlich 
gewesenen Bewilligungen und sonstigen Erklärungen haftet auch der Eigentümer des belasteten 
Grundstücks oder Schiffes. 
85. 
Haftung Durch die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 wird eine nach den Vorschriften des bürgerlichen 
—–. Rechts begründete Verpflichtung Dritter zur Zahlung der entstandenen Gebühren und Aus- 
Recht. lagen nicht berührt. 
86. 
Kosten- 1. Bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind, hat der Antragsteller, wenn 
vorschußpflicht er ein Ausländer ist, einen Gebührenvorschuß in Höhe der vollen Gebühr für das beantragte 
Geschäft zu zahlen. Die Bestimmungen in § 85 Absatz 2 Ziffer 1 und Absatz 3 des deutschen 
Gerichtskostengesetzes finden Anwendung. 
2. Außerdem ist bei jedem Antrage auf Vornahme einer Handlung, mit welcher bare 
Auslagen verbunden sind, der Antragsteller, soweit diese den Betrag von 10 +4 übersteigen, 
verpflichtet, einen zur Deckung derselben hinreichenden Vorschuß zu zahlen. 
3. Soweit das Gesetz dem Antragsteller eine Vorschußpflicht auferlegt, soll die Erhebung 
des Vorschusses doch nur insoweit stattfinden, als sie nach dem Ermessen der Behörde für 
geboten erachtet wird. 
4. Die Vornahme des Geschäfts (Absatz 1) oder der Handlung (Absatz 2) kann, unbe- 
schadet der Vorschrift des § 11, von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht werden,
	        
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