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Sicherstellung oder um ein Pfandrecht handelt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen
geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.
5. Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, welchen dieselbe für das
herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um welchen sich der Wert des dienenden
Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.
6. Handelt es sich um das Bestehen oder die Dauer eines Pacht= oder Mietverhältnisses,
so ist der Betrag des auf die gesamte in Betracht kommende Zeit fallenden Zinses und, wenn
der fünfundzwanzigfache Betrag des einjährigen Zinses geringer ist, dieser Betrag für die
Wertsbemessung entscheidend.
7. Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem
Werte des einjährigen Bezugs berechnet, und zwar:
a. auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag, wenn der künftige Wegfall des Bezugsrechts
gewiß, die Zeit des Wegfalls aber ungewiß ist;
b. auf den fünfundzwanzigfachen Betrag bei unbeschränkter oder bestimmter Dauer des
Bezugsrechts. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen
Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
8. Bei Kurs habenden Wertpapieren ist der Tageskurs als Wert anzusetzen. Die Um-
rechuung der in anderer als Reichswährung angegebenen Summen erfolgt nach den für die
Erhebung des Wechselstempels vom Bundesrate festgesetzten Mittelwerten und, insoweit solche
nicht bestimmt sind, nach dem laufenden Kurse.
9. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird der Wert des Gegenstandes zu
2000 /% ausnahmsweise niedriger oder höher, jedoch nicht unter 200 . und nicht über
50 000 4 angenommen.
10. Ist mit einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit eine mit ihr zusammenhängende
vermögensrechtliche verbunden, so ist nur ein Wert, und zwar der höhere, maßgebend.
8 14.
1. Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes erfolgt gebührenfrei durch Beschluß der Behördliche
Stelle (§ 9), wenn dieselbe von dem Kostenschuldner beantragt oder nach der Natur des neihen
Gegenstandes erforderlich wird. Vorherige Er-
2. Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung des Wertes erforderlichen brb#nugen.
Angaben zu machen. Zum Zwecke der Festsetzung kann eine Beweisaufnahme, insbesondere
die Einnahme des Augenscheins oder die Begutachtung durch Sachverständige, auf Antrag
oder von Amts wegen angeordnet werden. In dem Beschlusse, durch welchen der Wert fest-
gesetzt wird, ist über die Kosten der Beweisaufnahme zu entscheiden. Dieselben können ganz
oder teilweise demjenigen zur Last gelegt werden, welcher durch Unterlassung der ihm obliegenden
Wertsangabe oder durch unrichtige Wertsangabe, unbegründetes Bestreiten der Wertsangabe
oder unbegründete Beschwerde die Beweisaufnahme veranlaßt hat.
3. Die Entscheidung über die Wertsfestsetzung ist dem Zahlungspflichtigen bekannt zu
machen.