Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XLIV. 543 
Sicherstellung oder um ein Pfandrecht handelt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen 
geringeren Wert, so ist dieser maßgebend. 
5. Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, welchen dieselbe für das 
herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um welchen sich der Wert des dienenden 
Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt. 
6. Handelt es sich um das Bestehen oder die Dauer eines Pacht= oder Mietverhältnisses, 
so ist der Betrag des auf die gesamte in Betracht kommende Zeit fallenden Zinses und, wenn 
der fünfundzwanzigfache Betrag des einjährigen Zinses geringer ist, dieser Betrag für die 
Wertsbemessung entscheidend. 
7. Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem 
Werte des einjährigen Bezugs berechnet, und zwar: 
a. auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag, wenn der künftige Wegfall des Bezugsrechts 
gewiß, die Zeit des Wegfalls aber ungewiß ist; 
b. auf den fünfundzwanzigfachen Betrag bei unbeschränkter oder bestimmter Dauer des 
Bezugsrechts. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen 
Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist. 
8. Bei Kurs habenden Wertpapieren ist der Tageskurs als Wert anzusetzen. Die Um- 
rechuung der in anderer als Reichswährung angegebenen Summen erfolgt nach den für die 
Erhebung des Wechselstempels vom Bundesrate festgesetzten Mittelwerten und, insoweit solche 
nicht bestimmt sind, nach dem laufenden Kurse. 
9. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird der Wert des Gegenstandes zu 
2000 /% ausnahmsweise niedriger oder höher, jedoch nicht unter 200 . und nicht über 
50 000 4 angenommen. 
10. Ist mit einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit eine mit ihr zusammenhängende 
vermögensrechtliche verbunden, so ist nur ein Wert, und zwar der höhere, maßgebend. 
8 14. 
1. Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes erfolgt gebührenfrei durch Beschluß der Behördliche 
Stelle (§ 9), wenn dieselbe von dem Kostenschuldner beantragt oder nach der Natur des neihen 
Gegenstandes erforderlich wird. Vorherige Er- 
2. Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung des Wertes erforderlichen brb#nugen. 
Angaben zu machen. Zum Zwecke der Festsetzung kann eine Beweisaufnahme, insbesondere 
die Einnahme des Augenscheins oder die Begutachtung durch Sachverständige, auf Antrag 
oder von Amts wegen angeordnet werden. In dem Beschlusse, durch welchen der Wert fest- 
gesetzt wird, ist über die Kosten der Beweisaufnahme zu entscheiden. Dieselben können ganz 
oder teilweise demjenigen zur Last gelegt werden, welcher durch Unterlassung der ihm obliegenden 
Wertsangabe oder durch unrichtige Wertsangabe, unbegründetes Bestreiten der Wertsangabe 
oder unbegründete Beschwerde die Beweisaufnahme veranlaßt hat. 
3. Die Entscheidung über die Wertsfestsetzung ist dem Zahlungspflichtigen bekannt zu 
machen.
	        
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