54 XIIV.
8 15.
Eriunerungen 1. Über Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse gegen den Ansatz von
Aunnen onn, Gebühren und Auslagen entscheidet, unbeschadet der Vorschrift des § 18, die Stelle, bei welcher
der Ansatz erfolgt ist, gebührenfrei.
2. Die Staatskasse kann auch zugunsten der Zahlungspflichtigen Erinnerung erheben.
8 16.
Auderung der Die Entscheidungen über Wertsfestsetzung oder über Erinnerungen gegen den Kostenansatz
n Aueinntnnn können von der Stelle, welche dieselben getroffen hat, oder von dem Gerichte der höheren Jnstanz
von Ams von Amts wegen geändert werden.
wegen. § 17.
Beschwerde 1. Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, findet gegen die in § 6 Absatz 4, 88 10,
sblen Kosten“s 14 bis 16 und § 81 Absatz 8 bezeichneten Entscheidungen des Amtsgerichts, Notariats oder
Grundbuchamts, unbeschadet der Vorschrift des § 18, Beschwerde, gegen die Entscheidung des
Landgerichts als Beschwerdegericht weitere Beschwerde nach den Vorschriften des Reichsgesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Maßgabe statt, daß über
die weitere Beschwerde in jedem Fall das Oberlandesgericht entscheidet. Die Staatskasse ist
befugt, auch zugunsten der Zahlungspflichtigen Beschwerde einzulegen.
2. Gegen in erster Instanz ergangene Entscheidungen der Landgerichte findet nach Maß-
gabe der bezeichneten Vorschriften die Beschwerde an das Oberlandesgericht statt. Die weitere
Beschwerde ist ausgeschlossen.
3. Gegen Kostenansätze des Oberlandesgerichts und gegen dessen hierauf bezügliche Ent-
scheidungen findet die Beschwerde nicht statt.
8 18.
Land- 1. Soweit die von dem Notariat oder Grundbuchamt angesetzten Kosten dem Notar oder
Aurrchlaf, dem Grundbuchbeamten ganz oder teilweise zufließen, erfolgt die Festsetzung der Kosten auf
Notars= und Antrag des Zahlungspflichtigen, der Staatskasse oder des bezugsberechtigten Beamten durch das
Grundbuch-Landgericht. Der Beamte kann den Antrag stellen, wenn von dem Zahlungepflichtigen
aanitsn Erinnerungen gegen die Höhe der berechneten Gebühren und Auslagen oder gegen den angesetzten
Wert des Gegenstandes erhoben sind.
2. Die Festsetzung erfolgt gebührenfrei durch das Landgericht, in dessen Bezirk der Beamte
seinen Sitz hat. Gegen dieselbe findet Beschwerde an das Oberlandesgericht statt.
3. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
19.
Nieder- 1. Die Gerichte sind befugt, Gebühren, welche durch eine unrichtige Behandlung der Sache
— ohne Schuld der Beteiligten entstanden sind, niederzuschlagen, und für abweisende Bescheide,
Nichterhenn wenn der Antrag auf nicht anzurechnender Unkenntuis der Verhältnisse oder auf Unwissenheit
von * -- ».. ».
Auslagen. beruht, Gebührenfreiheit zu gewähren.