XLIV. 559
61.
1. Für die Beurkundung einseitiger Erklärungen oder einseitiger Verträge wird, soweit
nicht etwas anderes bestimmt ist, die volle Gebühr erhoben.
2. Für die Beurkundung zweiseitiger Verträge wird, soweit nicht etwas anderes bestimmt
ist, das Zweifache der vollen Gebühr erhoben. Verträge über die Annahme an Kindesstatt
und über deren Aufhebung gelten stets als zweiseitige Verträge.
3. Wird zum Zweck der Schließung eines zweiseitigen Vertrags zunächst der Antrag
beurkundet, so wird hierfür das anderthalbfache der vollen Gebühr erhoben.
1. Für die Gebührenberechnung nach Absatz 1 und 2 ist der Wert des Rechtsverhältnisses
maßgebend, dessen Begründung, Übertragung, Feststellung oder Aufhebung den Gegenstand der
Beurkundung bildet. Bei Verträgen, welche den Austausch von Leistungen zum Gegenstand
haben, kommt nur der Wert der Leistungen des einen Teils und, wenn der Wert der beider-
seitigen Leistungen ein verschiedener ist, der höhere in Betracht.
5. Wird mit der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts die Beurkundung solcher Erklärungen
eines Dritten verbunden, welche mit dem Rechtsgeschäfte in innerem Zusammenhang stehen
(3. B Bürgschaften, Anerkennung einer abgetretenen Forderung seitens des Schuldners, Vor-
rangseinräumung), so werden neben den in Absatz 1 und 2 bestimmten Gebühren zusätzlich
drei Zehnteile der vollen Gebühr erhoben. Für die Zusatzgebühr ist der Wert der Erklärung
des Dritten maßgebend.
8 62.
1. Eheverträge gelten stets als zweiseitige Verträge.
2. Für Eheverträge, welche vor der Ehe geschlossen sind, und worin lediglich eines der
im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Güterrechte vereinbart oder aber dem überlebenden Ehe—
gatten das Recht, den Nachlaß des vorversterbenden um den amtlichen Auschlag zu übernehmen,
eingeräumt ist, wird nur die einfache Gebühr erhoben. Durch eine damit verbundene Bei—
bringensverzeichnung tritt eine Erhöhung der Gebühr nicht ein.
3. Bei Eheverträgen, welche den gesetzlichen oder vertragsmäßigen Güterstand ändern,
wird der Gebührenberechnung der Wert des von der Anderung betroffenen gegenwärtigen
Vermögens der Verlobten oder Ehegatten, soweit dasselbe Gegenstand einer Verfügung oder
eines Anerkenntnisses ist, zugrunde gelegt. Gegenstände, welche bloß erzählungsweise erwähnt
sind, insbesondere die von der Anderung nicht betroffenen Grundstücke, bleiben außer Betracht.
8 63.
Für die Beurkundung von Gesellschaftsverträgen oder Statuten (Satzungen), welche der
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedürfen, wird bei einem Werte bis zu 100000 %
das Dreifache, bei einem über 100 000 hinausgehenden Werte das Vierfache der vollen
Gebühr erhoben.
Einseitige
Verträge.
Gebühren-
berechnung.
Hinzutretende
Erklärungen
Driller.
Chrurrträge.
Gesellschafts-
verträge.