Erfolglose
Verhand-
lungen.
Entwürse
zu Rechts-
urkunden.
Gebühren-
reihe.
Eintragung
des
Eigentümers.
564 XIIV.
g 78.
Unterbleibt die beantragte Aufnahme einer Erklärung, nachdem das Gericht oder der
Notar über diese mit den Beteiligten verhandelt hat, so werden fünf Zehnteile der für die
Aufnahme bestimmten „Gebühr bis zu einem Höchstbetrage von 20 40 erhoben.
§ 79.
1. Für Entwürfe zu Rechtsurkunden werden acht Zehnteile der Gebühr erhoben, welche
die Errichtung der Urkunde in öffentlicher Form kosten würde.
2. Für Entwürfe zu Generalvollmachten, Löschungsbewilligungen oder Vorrangseinräu-
mungen, welche lediglich in der Ausfüllung der hierfür eingeführten amtlichen Vordrucke be-
stehen, werden nur zwei Zehnteile der nach §§ 64 und 67 zu erhebenden Gebühren, höchstens
aber 10 4 erhoben.
3. Wenn der nämliche Notar den Entwurf fertigt und die Unterschrift beglaubigt, so
darf für den Entwurf und die Beglaubigung der Unterschrift nicht mehr erhoben werden, als
die Urkunde in öffentlicher Form kosten würde.
4. Greift Absatz 3 nicht Platz und erfolgt durch den nämlichen Notar die öffentliche
Beurkundung binnen sechsmonatiger Frist, so wird auf die dafür zu erhebende Gebühr die
Entwurfsgebühr angerechnet.
Achter Abschnitt.
Grundbuchsachen.
8 80.
1. In Grundbuchsachen werden die Gebühren nach der Reihe 1 berechnet.
2. Der Mindestbetrag der Gebühr ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, 1 M.
g 81.
1. Für die Eintragung des Eigentümers, einschließlich der Entgegennahme und Aufnahme
der Auflassungserklärung und der Beurkundung des Antrags auf Eintragung, wird die volle
Gebühr erhoben.
2. Die Gebühr erhöht sich bei Werten über 10000 A um 15 F von je 100 & des
den Betrag von 10000 A übersteigenden Wertes, wenn die Eintragung des Eigentümers
auf Grund eines Kaufes oder Tausches oder auf Grund des Zuschlags in einer Zwangsver—
steigerung erfolgt. Als Kauf im Sinne dieser Bestimmung ist das Einbringen von Grund—
stücken in eine Gesellschaft, sowie der Erwerb von Grundstücken aus einer Gesellschaft durch
einen Gesellschafter, von den in § 45 unter III genannten Gesellschaften abgesehen, nicht zu
betrachten. Die Erhöhung der Gebühr tritt auch dann nicht ein, wenn die eingetragene Er-
werbung nach den §§ 33 bis 36 des Verkehrssteuergesetzes ganz oder teilweise von der Ver-
kehrssteuer befreit bleibt.