XLIV. 565
3. Fünf Zehnteile der vollen Gebühr werden erhoben:
a. für die Eintragung des Eigentums von Abkömmlingen sowie des Chegatten des
bisherigen Eigentümers, sofern die Eintragung auf Grund der Rechtsnachfolge von
Todes wegen, eines Ubergabsvertrags oder einer Erbauseinandersetzung erfolgt,
ohne Unterschied, ob die Erben inzwischen im Grundbuch eingetragen waren oder nicht;
für die Umschreibung der Grundstücke, welche einem Ehegatten oder den Erben
eines solchen bei der Auseinandersetzung einer aufgelösten Gütergemeinschaft über-
wiesen oder welche einem Ehegatten nach Auflösung der Gütergemeinschaft kraft
Gesetzes zugefallen sind;
für die Eintragung des Eigentums in den Fällen des § 35 Ziffer 2 und 3 des
Verkehrssteuergesetzes.
1. Zwei Zehnteile der vollen Gebühr werden erhoben für die nachträgliche Eintragung
der Zugehörigkeit von Grundstücken zum Gesamtgut einer ehelichen oder fortgesetzten Güter-
gemeinschaft. Erfolgt die Eintragung zur Berichtigung eines von vornherein unrichtigen Ein-
trags, so ist die Eintragung gebührenfrei.
5. Erwirbt ein Miteigentümer ein gemeinschaftliches Grundstück zu Alleineigentum, so
bleibt der Wert des ihm bereits zustehenden Anteils außer Betracht. Als Miteigentümer im
Sinne dieser Bestimmung gilt der Miterbe sowie der Teilhaber am Gesamtgut einer ehelichen
oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach Verhältuis seines ideellen Anteils an der Gemeinschaft,
nicht aber auch der Teilhaber einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht oder Handelsrecht im
Verhältnis zur Gesellschaft, der er als Mitglied angehört.
6. Erfolgt die Eintragung eines Eigentümers auf Grund gleichzeitig gestellten Antrags bei
mehreren Grundstücken, welche in demselben Grundbuchamtsbezirk liegen, so werden die vorstehend
bestimmten Gebühren nur einmal nach dem zusammenzurechnenden Werte der Grundstücke erhoben.
7. Für die Berechnung der Gebühren ist, wenn der Erwerb der Verkehrssteuer unterliegt,
der dem Ansatz der Verkehrssteuer zugrunde gelegte Wert des Grundstücks maßgebend.
8. Die Entgegennahme der Auflassung und, wenn diese nicht vor dem Grundbuchamt
erfolgt, die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch kann nach dem Ermessen des
Grundbuchamts von der Zahlung eines Vorschusses für die Kosten der Auflassung und Ein-
tragung abhängig gemacht werden.
9. Bei Werten bis zu 100 6 einschließlich ist der Höchstbetrag der Gebühr 1 4.
–
E
§ 82.
1. Für die Eintragung der Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit, einem
Vorkaufsrecht oder einer Reallast wird die einfache volle Gebühr, für die Eintragung der
Belastung mit einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld wird das anderhalbfache der
vollen Gebühr erhoben.
2. Erfolgt die Eintragung der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld gleichzeitig mit
der Eintragung eines neuen Eigentümers zur Sicherung des von diesem geschuldeten Erwerbs-
preises, so wird nur die einfache volle Gebühr erhoben.
90.
Eintragung
von
Belastungen.