Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XLIV. 565 
3. Fünf Zehnteile der vollen Gebühr werden erhoben: 
a. für die Eintragung des Eigentums von Abkömmlingen sowie des Chegatten des 
bisherigen Eigentümers, sofern die Eintragung auf Grund der Rechtsnachfolge von 
Todes wegen, eines Ubergabsvertrags oder einer Erbauseinandersetzung erfolgt, 
ohne Unterschied, ob die Erben inzwischen im Grundbuch eingetragen waren oder nicht; 
für die Umschreibung der Grundstücke, welche einem Ehegatten oder den Erben 
eines solchen bei der Auseinandersetzung einer aufgelösten Gütergemeinschaft über- 
wiesen oder welche einem Ehegatten nach Auflösung der Gütergemeinschaft kraft 
Gesetzes zugefallen sind; 
für die Eintragung des Eigentums in den Fällen des § 35 Ziffer 2 und 3 des 
Verkehrssteuergesetzes. 
1. Zwei Zehnteile der vollen Gebühr werden erhoben für die nachträgliche Eintragung 
der Zugehörigkeit von Grundstücken zum Gesamtgut einer ehelichen oder fortgesetzten Güter- 
gemeinschaft. Erfolgt die Eintragung zur Berichtigung eines von vornherein unrichtigen Ein- 
trags, so ist die Eintragung gebührenfrei. 
5. Erwirbt ein Miteigentümer ein gemeinschaftliches Grundstück zu Alleineigentum, so 
bleibt der Wert des ihm bereits zustehenden Anteils außer Betracht. Als Miteigentümer im 
Sinne dieser Bestimmung gilt der Miterbe sowie der Teilhaber am Gesamtgut einer ehelichen 
oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach Verhältuis seines ideellen Anteils an der Gemeinschaft, 
nicht aber auch der Teilhaber einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht oder Handelsrecht im 
Verhältnis zur Gesellschaft, der er als Mitglied angehört. 
6. Erfolgt die Eintragung eines Eigentümers auf Grund gleichzeitig gestellten Antrags bei 
mehreren Grundstücken, welche in demselben Grundbuchamtsbezirk liegen, so werden die vorstehend 
bestimmten Gebühren nur einmal nach dem zusammenzurechnenden Werte der Grundstücke erhoben. 
7. Für die Berechnung der Gebühren ist, wenn der Erwerb der Verkehrssteuer unterliegt, 
der dem Ansatz der Verkehrssteuer zugrunde gelegte Wert des Grundstücks maßgebend. 
8. Die Entgegennahme der Auflassung und, wenn diese nicht vor dem Grundbuchamt 
erfolgt, die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch kann nach dem Ermessen des 
Grundbuchamts von der Zahlung eines Vorschusses für die Kosten der Auflassung und Ein- 
tragung abhängig gemacht werden. 
9. Bei Werten bis zu 100 6 einschließlich ist der Höchstbetrag der Gebühr 1 4. 
– 
E 
§ 82. 
1. Für die Eintragung der Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit, einem 
Vorkaufsrecht oder einer Reallast wird die einfache volle Gebühr, für die Eintragung der 
Belastung mit einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld wird das anderhalbfache der 
vollen Gebühr erhoben. 
2. Erfolgt die Eintragung der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld gleichzeitig mit 
der Eintragung eines neuen Eigentümers zur Sicherung des von diesem geschuldeten Erwerbs- 
preises, so wird nur die einfache volle Gebühr erhoben. 
90. 
Eintragung 
von 
Belastungen.
	        
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