Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XLIV. 567 
3. Für die Löschung einer Eintragung werden zwei Zehnteile der vollen Gebühr, jedoch 
bei Werten bis 100 . einschließlich höchsteus eine halbe Mark und bei Werten über 100 40 
bis einschließlich 300 Ab höchstens 1 X erhoben. Als Löschung gilt auch die Eintragung 
des Verzichts auf eine Hypothek sowie die Überschreibung eines Grundstücks aus dem Standes- 
herrschaftsgrundbuch in das Bezirksgrundbuch. 
4. In den Fällen des Absatzes 1 und 2 ist der Höchstbetrag der Gebühr bei Werten 
bis zu 100 4 einschließlich 1 46. 
§ 84. 
1. Erfolgen in den Fällen der 55 82 und 83 bei einem Grundstück oder bei mehreren, 
in demselben Grundbuchamtsbezirk gelegenen Grungstücken desselben Eigentümers mehrere 
gleichartige Eintragungen oder mehrere Löschungen auf Grund einer Bewilligung oder sonstigen 
Urkunde und auf Grund gleichzeitig gestellten Antrags, so werden die Eintragungs= oder 
Löschungsgebühren nur einmal nach dem zusammengerechneten Wert erhoben. 
2 Im Sinne dieser Bestimmung (Absatz 1) gelten Grundstücke, welche Eheleuten oder 
welche dem überlebenden Ehegatten und den Kindern des verstorbenen im Falle der fort- 
gesetzten Gütergemeinschaft oder Verwaltungsgemeinschaft gehören, als Grundstücke eines 
Eigentümers. 
1. Die Gebühren der §§ 81 bis 83 umfassen die Eutgegennahme und Beurkundung der zur 
Herbeiführung einer Eintragung oder Löschung erforderlichen Bewilligungen und sonstigen 
Erklärungen sowie die übrigen bei der Eintragung oder Löschung vorkommenden Neben- 
verrichtungen. 
2. Nebenverrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere: 
bei der Eintragung des Eigentümers die Löschung des bisherigen Eigentümers und 
die Übertragung des Grundstücks und der auf dasselbe bezüglichen Eintragungen 
in ein anderes Heft; 
b. die Benachrichtigung der Beteiligten von der erfolgten Eintragung (Grundbuch- 
ordnung § 55); 
P. die Abschreibung eines Grundstückteils und die Eintragung desselben als selbständiges 
Grundstück, wenn gleichzeitig die Eintragung der Belastung des Grungstückteils 
erfolgt; 
. die Anlegung eines besonderen Grundbuchhefts für ein Erbbaurecht und der Ver- 
merk der Anlegung in dem Hefte des Grundstücks, wenn die Anlegung gleichzeitig 
mit der Eintragung der Veräußerung oder Belastung des Erbbaurechts erfolgt 
(Grundbuchordnung § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2) 
c. der Vermerk von Rechten, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, 
in dem Hefte des herrschenden Grundstücks, wenn derselbe gleichzeitig mit der 
Eintragung des Rechts in dem Grundbuchhefte des belasteten Grundstücks erfolgt, 
sowie die Berichtigung jenes Vermerks, wenn die Berichtigung gleichzeitig mit der 
— 
· 
c- 
— 
— 
Gesamt- 
eintragungen. 
Neben- 
verrichlungen.
	        
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